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6. daß man den Vervortkheilungen des Pächters durc< bündige Kontrakte vorbeugen könne s' 7. daß man nicht auf ſeine Güter angekettet ſeyn dürfe, weil eigene Be- wirthſchaftung ſchlechterdings viele perſönliche Gegenwart erfordert; 8. daß eignes Intereſſe dem Pächter zu einer ſorgfältigern Bewirthſchaf- tung als den Verwalter antreibe. So einleuchtend dieſe Vortheile ſcheinen, ſo leicht ſind ſie zu widerlegen, wenn man ſie einzeln durc<gehet. ad 1. beweiſet das Seite 124 angeführte Beiſpiel von Guſow, wie un- rihtig der Werth eines Guts dur; Verpachtung ausgemittelt wird, der ſich auf Anſchläge nac< Ritterſchafts- Grundſäßen gründet; und einen andern kennt man bis jezt ni<t. Der ebendaſelbſt befindlihe Vergleim des durc< den auf meine Erfahrungen gegründeten Anſchlag ausgemitteltem Werth des Ackerbaues und der Dienſte bei Guſow mit dem Werthe nach den ritterſchaftlihen Tar- prinzipien, zeigt, daß jener um die Hälfte höher war. Bei der Verpachtung hätte ih mich, na; dem gewöhnlichen Gange, glücklich geſhäßt, 2000 Rehlr. über den Anſchlag S. 122 zu bekommen, und doH noch über 5000 Rtl. jährlicher Ein- künfte eingebüßt, ohne den Verluſt bei der Brau- und Brennerei, den ich in der Folge zeige, wenn im dieſe Wirthſchaftszweige bearbeiten werde. Daß ſo viele Güter, die verpachtet waren, weit unter ihrem Werthe täglich verkauft werden iſt eine untrügliche Beſtätigung meines Satzes. J< ſelbſt habe ein Gut gefauft, das für 1000 Rtl. verpachtet war, und mußte dem Pächter für 3 Jahre, die er noch zu ſiken hatte, 7000 Rtl. Abſtand geben. Den jährli- hen Vortheil von 2500 Rtl. wies er mir einleuchtend nah. Der Unterſchied zwiſchen dem wirklihen Ertrage des Guts und der Pacht war wie 7 zu 2/ und giebt einen neuen Beweis/ wie ſehr Verpachtungen irre führen, wenn ſie zur Beſtimmung des Werths eines Guts dienen ſollen; dieſer bleibt deim Be- ſißer ſo lange gänzlich verborgen, bis er fim zur Vermeſſung und eignen Be- wirthſchaftung entſchließt. ad 2, habe ich bereits Seite 122 geſagt, daß das Jnvenkarium dew


