Teil eines Werkes 
1 (1795) Oekonomisches Reallexicon, worinn alles was nach den Theorien und erprobten Erfahrungen der bewährten Oekonomen unsrer Zeit zu wissen nöthig ist in alphabetischer Ordnung zusammengetragen, berichtigt und mit eigenen Zusätzen begleitet wird. 1
Entstehung
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'Abfind dieſelben in dasEhegelöbniß gewlillige?,

wid ven Rücktritt veranlaßt eder genehmigt Haben, zu deren Entrichtung verbunden,

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-5) Iſt keiner der vorſteheiben Fälle zu

Beſtimmung einer dem'Unſchuldigen anzu- weiſenden Abfindung vorhanden 3 ſv muß zwar derſelbe mit der 9. 1. beſtimmten Enk- ſchädigung allein ſich begnügen; 8) doch muß alsdann gegen den ohne rechtmäßigen Grund zurücktretenden Theil, nach Be- waändniß ſeines bewieſenen Leichtſinnes und der, der verlaſſenen Braut, zugefügten Kränkung, auf verhältnißmäßige Geld- oder Gefängnißſtrafe erfannt werden. 9) Nochigt aber ein Verlobter, bur ſein moraliſches Verhalten nach der Verlobung, den andern Theil zum Rücktrittz ſo kann leßterer bie vorſtehend(9. 1. 8.) beſtimmte Entſchädigung und Abfindung fordern, 10) Bezieht ſich aber die rechtmäßige Ur- ſache des Rücktritts auf Umſtände, welche ſchon vox der Verlobung vorhanden gewe- ſen, und den andern Theile nicht betrügli- <her Weiſe verheimlicht wörden ſind; ſo kommt dem zurü&tretenden Theile nur al- fein die 8. 1, beſtimmte Entſchädigung zu. 11) Wird- ein Ehegelöbniß mit beydex Theile Bewilligung, oder ſonſt aus recht- lichen Gründen, gekrennt, ohne daß einem vder dem andern Theile ein Uebergewicht der Schuld zurbaſt fällt3 ſo müſſen die Ge ſchenke von beyden Theilen zurückgegeben werden. 12) Wird die Erfüllung des Ehegelöbniſſes durch den Tod des einen Verlobten gehindert 3 ſo hat der Ueberleben- de die Wahl, vb er die empfangenen Ge- ſchenfe behalten, vder ſie zurückgeben, und die ſeinigen wieder fordern wolle,

Abfindung der Kinder. Es ſteht den Aeltern frey, die Kinder ſchon bey ih- ver Tebenszeit wegen des Crbrechts au dem

Abfinn

Fünfeigen Nachlaſſe abzufinden; es muß aber. dergleichen Abfindung durch einen förmlichen Erbvertrag feſtgeſest werden, Der Regel nach erſtret ſich dieſe Abſin- dung nur auf den Nachlaß desjentzen von beyden eltern, welcher zuerſt verſtirbt, Sie geht.aber auf alles, was dieſer zuerſt Verſterbende an freyem Wermögen hinter läßt, es mag in die Gemeinſchaft gekom nien ſeyn oder nicht, In der Regel aber wird angenommen, daß die Abfindung nur zu Gunſten des überlebenden Ehegatten geſchehen ſey, Stirbt alſo eines von den abfindenden Aeltern, ſo kann das abgeſuns- dene Kind an dem Rachlaſe- deſjelben gar feinen Anſpruch machen; vielmehr verbleibt dasjenige, was ihm etwa noch von dieſem Nachlaſſe, nath den Regeln der geſeßlichen Erbfolge, zukommen würde, dem, Ueber- lebenden der Aeltern. Stirbt aber auch dieſer, ſo beerbt ihn das abgefundene Kind eben ſo, als wenn gar keine Abfindung ges ſchehen wäre, Sind alsdanxn abgefundene und unabgefundene Kinder vorhanden, ſv ges ſchieht zwiſchen denſelben die Ausgleichung, wegen der Abfindung der erſtern, und des aus dem Tiachlaſſe des erſt verſtorbenen Ehegatten erhaltenen Erbeheils des lekßtern,

* nach den Regeln, welche wegen der Aus»

ſtattung vorgeſchrieben ſind. Soll endlich durch einen ſolchen Abfindungsvertrag ein Kind von dem Nachlaſſe beyder Keltern, auch zu Gunſten ſeiner übrigen Geſchwis- ſter, oder eines Dritten, ausgeſchloſſen werden, ſd iſt der Vertrag nach) den, wr» Hen der Erbverträge zwiſchen Aeltern und Kindern überhaupt vorgeſchriebnen, Grund» ſäßen zu beurtheilen.

'Abfanen, zwey Stücfe Eiſen am demjenigen Ort, wo man ſie zuſammens- ſchweißen will, dpaner Ühmieden,