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ßen Holz ſich einfindender junger Aufſchlag, nicht allein dem großett Holz nachtheilig, ſon? dern auch von demſelben niemahis etwas taugliches zu hoffen ſey, eb. daſ- Warum es daher unbedenklich ſey, die überflüßige Maldhütungen zu vermiethen, jedoch dabey verſchiedene Einſchränfungen und Vorfichten beobachtet werden müſſen, 417» Daß man die überflüßige Waldhütung nur bloß zur Schafweide miethsweiſe überlaſſen müſſe, in welchem Fall ſolches auch in Anſehung des Rindviehes geſchehen könne, daß man aber das Schweinevieh niemahls darin zu duiden habe, eb. daſ, Warum, wegen unvermuthet vorfallen könnender Veränderungen, die überflüßige Waldweide nicht auf beſtändig, nod auf lange Zeit, ſondern von Jahr" zu Jahr, mltethsweiſe auszuthun ſey, und fich der Eigenthümer dabey jederzeit die Freyheit, eine ſolche Miethe nach Gefallen wieder auf» heben zu können, vorbedingen müſſe/ 418» Daß auch“/auf die miethsweiſe auszuthuende, ind dem Eigenthümer überflüßige Waldhü- tungsreviere, kein anderer ſchon- vorhin ein Aufhütungsrecht haben müſſe, wobey zu? gleich einer hieraus erwachſen könnenden zwei? felhaften Rechtsfrage gedacht wird, 419+ Daß auch, bey dergleichen!Vermiethungen, den Miethern beſtimmte Gränzen des ver» mietheten Hütkungsrevieres zu ſeßen, nöthig ſey, 420+ Warum, wean das bevorſtehen de gehörig beobachtet wird, das Behüten ſolcher Waldreviere' auch ſelb& dem Hol;? mehr nößlich als ſchädlich ſey, eb, daſ»
Von der Auf hütungsgerechtfigfeit, ſowohl der Unterthanen, als fremben Feldnachbarn, in ſo weit dieſeibe mit der Erhaltung und Be? nußung des Holzes in Colliſion kommen fann, vil. 538.- Von dem allgemeinen Saß, daß die Auf hütungsberechtigte ihr Necht nicht an- ders gebrauchen können, als daß der Eigen» thämer weder an der Erhaltung des Holzes, noch auch deſſen ordnungsmäßigen Benußung, gehindert werde, eb. daſ- Daß die in Anſe- hung des-Holzes nothwendige Schonungen, und das Zurücbleiben des Viehes von den Maſthölzern, wenn darin Maſt vorhanden iſt, zu den zwiſchen den Eigenthümer des Holzes und den Auf hütungsberechtigten entſtehenden
Vollſtändiges Regiſter.
Prozeſſen, die meiſte Gelegenheit geben, 239. Das in Anſehung der zur Erhaltung des Hol- zes nöfhigen Schonungen, ſviche von den Auf» hätung8berechtigten gehörig beobachtet, dage» gen aber auch von dem Eigenthümer des Hol- zes dieſelben nicht ohne Noth und übermäßig in ihrem Recht eingeſchränket werden müſſen, 24% Grundſaß, nach welchem in derglei» <en Streitigfeiten, ob die eingeſchlagene Schonungen verhälftnißmäßig, oder übermä- ßig find, beurtheilet' werden.muß, eb, daſ, In wie weit ein Richter von dieſem Grundſaß in ſeinem Erfenntniß über dergleichen Vor? fälle einen Gebrauch zu machen"habe, 241+ Daß keinen Aufhütungsberechtigten, fich den von dem Eigenthumsherrn des Waldes bes kannt gemachten Holzſchonungen zu entziehen, frey ſtehe, ſondern ihnen ISO wenn ſie ſolche für übermäßig halten ſollten, darunter der Weg Rechtens offen bleibt, eb. daſ, Von den Streitigkeiten, die öfters über die in den Hölzern befindliche freye Plätze entſtehen fön» nen, und daß ſolche, theils nach ökonomiſchen, und theils, juriſtiſchen Gründen beurtheilet werden müſſen, 242- Oekonomiſche Gründe, welche dabey in Betracht zu nehmen ſind, 243. Gründe, die in einem ſolchen Fall aus der Rechtsgelehrſamkeit hergenommen werden müſſen, eb. daſ- Ohnmaßgebliche Meinung des Verfaſſers, wie ein dergleichen Vorfall nach Verſchiedenheit der nmſtände zu entſchei» den ſey, 244+ Daß es eine unrechtmäßige Beeinträchtigung der Aufhütungsberechtigten ſey, wenn die Eizenthümer des Walkdes-dens ſelben durch unrichtig angelegte Schonungen, vie nächſten und bequemſten Triften, um uach den beſtimmten Weideplägen mit ihrem Vieh fommen zu fönnen, vorfäßlich verſchränfen, 245+ Daß allenfalls, wenn die Shonungen der nächſten Derker nicht zu vermeiden wären, den Aufhütungsberechtigten doch wenigſtens eine Trift von 12 Rüthen frey gelaſſen wer- den müſſe, 245-+ Warum, weng auch gleich ein Aufhütungsberechkigker in einem Walde in Aaſehung der Hütung durch einen Ausein- anderſeßungsvergleich richtige Grängen bes. kominen haf, ſich derſelbe dennoch wegen des Holzes mancherley Elnſchränfutgen ausge- ſetzt ſieht, 247« Daß ein AufhütungEbörech» tigter


