Daß eln Mitkeigenthümer eines gemeinſchaft» lichen Waldes, auch zur Anlegung und rich» tigen Beobachtung der nöthigen Schonungen rechtlich angehalten werden könne, 2:9. Daß die wegen richttger Benußung der Waldun- gen einzuführende Ordnung zu noh weit meh vern Streitigfeiten Anlaß gebe, beſonders als» denn, wenn die Miteigenthümer nicht ein glei- <es Recht an dem gemeinſchaftlichen Wald haben, 210. Daß das in einem gemeinſchaft? lichen Walde befindliche Holz entweder zur ei- genein- Nothdurft oder zum Berkauf angewen? det werden kann, und wegen der in Anſehung des erſtern möglichen Erſpahrungen, nicht von allen Miteigenthümern gleich gedacht
“wird, eb. daſ- Daß der in dem Vorherge-
henden bemerkte Mißbrauch ſich alsdenn am meiſten äuFere, wenn der eine Miteigenthü- mer einen kleinern Antheil an dem Gute und Walde hat, als der andere, und überhäupt der Unterſchied der Holzbedürfniſſe in einer kleinen und großen Landwirthſchafi nur wenig bedeutend ſey, 211+ Wie esin dieſein Fall, in Anſehung des einem jeden Eigenthümer nach dem Verhältniß ſeines Rechts zuzutheis lenden Brennaholzes, zu halten ſey, 212« Von einem Mittel, wodurd) dieſe verhältniß»- mäßige Vertheilung des Brennholzes msgiich zu machen, eb. daſ, Grundſaß, nach wels c<em bey der Vertheilung des jährlich nöthi- gen Bau und Zaunhoizes zu verfahren, 213+ Wie es hierunter beſonders wegen des nötht- gen Bauholzes zu ganz. neven Bäuten zu hal» ten; eb. daſ- Daß auch bey den Holzverfau- fen in den geineinſchaftlichen Waldungen, theils wegen deren Nothwendigkeit, und theils in Anſehung der Preiſe, mancherley Jrruns gen und Zwiſtigkeiten entſtehen können, 214« Entſcheidung des Falls, wenn die Eigenthü- mer eines gemeinſchaftlichen Waldes, wegen der Nothwendigkeit eines darin vorzunehmen» den Holzverkaufs, uneinig ſind, 215. Wo- rauf ein. Richter bey einem eichenen Stab» und Schiff bauholz- Verkauf ſein Augenmerk beſonders zu richten habe, 216. Entſchei- dung der über den Preis des Holzes zwiſchen den Miteigenthämern eines Waldes entſtehen? den Mißhelligkeiten in den kön, preußiſchen Ländern, 217+ Ausgahine hleyvon ſowohl
Vollſtändiges Regiſter,
in auswärtigen, als königl; preußiſchen Staa- ten, und wie alsdenn zu verfahren ſey, eb. daſ- Wie es hieruater bey einem Stab- oder Schiff bauholzverkauf in den kön. preus Biſdeg Ländern, in Anſehung der daſelbſt eta Glirten General: 5Stußholzadminiſtration ," zu halten, 248. Daß bey dem Stahbholz der Unterſchied unter dem Verfauf nach Ringen oder Stämmen ſehr leicht zu allerhand Jrrune gen Anlaß geben könne, und wie ſolche zu enk? ſcheiden ſind, 219. Daß die auf den Wäl- dern häftende Servituten noch zu mehrern Rechtshändelin Gelegenheit geben, und von wie mancherley Urten dieſe Servituten find, 220. BVoa dem Holzungsrecht der Untertha- nen, beſonders in Anſehung des Raff- uad Leſehoizes, und daß diejenigen, die dazu be- fugt ſind, ſich nicht allein mit feiner Axt oder Beil in dem Walde ſehen laſſen, ſondern auch die Holztage hairen müſſen, eb. daſ,-"Eat? ſcheidung der Frag2: ob in einem Walde, worin dea Unterthanen das Reffy und Leſe- Holz zuſtändig iſt,- die Herrſchaft auch die Zweige der umgefallenen Bäume mit einſchla- gen, oder Reiſiggebünde daraus machen laſ- ſen könne? 222. Von den vielen Mißbräu? chen, ſo alsdenn, wenn die Unterthanen ein unbedingtes Recht, ihre Brennholzbedürfniſſe aus dem herrſchaftlichen Walde fordern zu können, beſißen, und wie. ſolche durch das oben vorgeſchlagene Mittel mit einmahl gänz» lich gehoben werden können, 223.» Daß, wenn man fich auch dieſes Mittels nicht bedie? nen will, dennoch die mit einem unbedingten Holzungsrechte verſehene Untertrhanen die ges ſeßten Holztage halfen müſſen, 2244 Daß dergleichen Unterthanen auch zu ihren Brenn?
- Holzbedürfniſſen feine ſtehende, tro>ene oder
abgeſtorbene Bäume eher verlangen können, bis das in dem Walde befindliche Lagerholz nicht mehr dazu hinreichend iſt, eb. daſ. Daß ſie ſich auch in dieſem Fall, die noch ſte hende trockene Bäume nicht eigenmächtig an? maßen können,„ſondern ihnen wiche angewiee ſen verden müſſen, 225. Daß, wenn die Waldeinrichtung, wo derſelbe in gewiſſe jähr» liche Houe getheitet wird, auch in den Pris« vatwöldern mehr allgemein werden ſollte, den „Mißbräuchen dex Unterthanen dadurch 0%
“ offen»


