Vollſtändiges Regiſter,
genannt werden könnett, 2271» Daß ſowohl die gemeinen oder Laßbauern, als auch die Leibeigenen unter der Unterthänigkeit ſtehen, und folglich mit Recht Unterthanen genannt werden können, wobey jedoch ein Unterſchied inter ſubiectionem perfetam& imperfetam gemacht. wird, 224+- Daß nur allein die Freybauern von der Unterthänigkeit gänzlich frey find, wobey zugleich gezeiget wird, daß die Unkerthänigkeit, mit der Schuldigkeit, vor den Gerichten des Herren Recht zu neh» men, nicht vermenget werden müſſe, 225. Siehe auch Zeibeigene.
Untexthanen- Dienſte, ſ. Dienſte dex Bauern und Unterthanen.
Urbarmachung eines Waldes, ſiehe Waldbes nutzung,
V,
Verjährung der Dienſte, ſiehe. Dienſte.
Verfaufen und Verſchenken der Unterthanen und Leibeigenen, ſtehe Leibeigene.
Verſandungen, welche 1eberſchwemmungen in Wäldern auf den nahe belegenen Hütungs» Pläßen verurſachen, wodurch ſolche vermie- den werden können, VI. 567.
Verſchenken der Unterthanen, ſiehe Verkaufen.
Vertauſchung der Unferthanen und Leibeigenen, ſiehe Zeibeigene,
Vieb, welches an ben Feldfrüchten Schaden
thut, wird gepfändet, ſiahe Pfändung.
--(5ofwähr-) ſiche Behofwähräng.
Viehſeuchy, ſiehe Viehſterben.
Viebſtand, Beſtimmung der dabey nöthigen Waldſtreue, ſiche Streurechen.
Viedſterben; bey Viehſterbensgefahr müſſen die Bauern an den Landes8gränzen Wachen ver- richten, V. 172. Mit dieſen Wachen ſind auch die ſtädtiſchen Einwohner und Bruchbe- fißer nicht zu verſchonen, 173. Bey“den Bauern muß die Verthetlung-der Viehſeuch- Wachen nach dem Verhältniß der Nahrungen geſcjehen, 174. ES iſt billig, daß nicht bioß die an der fremden Gränz: anſioßenden, ſon» dern auch die nahe liegenden Kreiſe zu dieſen Viehſeuchwachen concurriren, 175,
Viehſeuche, eine Dienſtverhinderung, ſichs
Dienſte,
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Vogelfang, wie man bey Anlegung der Dohnen- Striche, damit ſie nicht dem Holze ſchädlich werden mögen, zu verfahren habe, YU. 426. Daß man ſich durch den Vogzelfang jederzeit eine fleine Nebennutßzung verſchaffen könne, und was, wenn ſolches nicht geſchieht, Schuld daran ſey, 427.
Vorſpann und Abfuhren, wozu. der Bauerſtand deim Landesherrn verpflichtet it, V. 158. In wie weit auch die Herrſchaft von dea unter dem Pfluge habenden wüſten. Bauernhufen Vorſpann zu leiſten. ſchuldig ſey, 1604
Vorwer?p, Vorwerfksacter; ſ, Waldhütung.
W.
Wachen, mäſſen die Bauern bey Peſt- und Viehſterbens- Gefahr an den Landesgränzen verrichten, V.'172. Von der den Untertha» nen obliegenden Schuldigkeit,, die Inquiſiten und Miſſechäter zu bewachen, 176
Siehe auch tTachtwachen.
Wachholderſtrauch, deſfen eigentliche Beſchaf- fenheit, VIIl. 80, Von den verſchiedenen Nahmen, ſo dieſe Strauchart fährt, und daß
“unter andern die bekannten Großvsgel, ihre Benennung Krammetäövögel von demſelben haben, 9". Daß der Wachholderſirauh in dem ſchlechteſten und unfruchtbarſten Boden wachſe, und er daher auf den an vielen Orten befindlichen Sandſchohen mit vielen Nußen gebrauchet werden könnte, 92.. Daß derſel- be beſonders in den Gebirgsörtern ſehr häufig wachſe, und ein gutes Gedeihen habe, 93- Daß die Fortpflanzung deſſelben ebenfalls durch die Beſamung am bequemſten geſchehen fönne, und warum die von einigen gehegte Meinung, daß die Wachholderbeeren,- wenn ſie auch gleich in der größten Menge ausge- ſäet würden, nicht aufgingen, unwahrſchein- lich fey, 94- Daß man zur Wachbolderſaak einen gehörig befruchteten Samen nehmen müſſe, eb. daf. Von dem Nußen des Wach» holderſtrauchs, in Anſehung ſeines Holzes, 95. und in Anſehung ſeiner Früchte, 96, Warum es wohl der Mühe werth ſey, ſich auf den mehrern Anbau des Wachholder- Strauchs zu befieißigen, eb. daf. Die Ab- nu6ßung des Wachholderſirauchs iſt ſowohl in
ents


