Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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EI Summariſcher Jnhalt.

S. 966. Berechnung der jährlichen Abzüge, ſo wegen des zu dieſen Schlietenzäunen et- forderlichen Pfahlholzes gemacht werden müſſen- S. 10x.

: 967. Gleichmäßige Berechnung der jährlichen Abzüge vor ſolche Schlietenzäune, wenn dieſelben von geſchnittenen Latten angefertiget werden. S- 102.

- 968. Semefung; daß nach Maßgebung dieſer verſchiedenen Berechnungen die Schlietenzäune von geſchnittenen Latten dem Eigenthümer auch ſchon gegenwär- tig vorzüglich vorkheilhaft ſind.-S. 103.

- 369. Von.den Abzügen bey dem Brennholz, daß ſich der Verfaſſer hierunter der be- reits 5. 460. leq. bemerkten Maßregeln, jedoch unter gewißen Abänderungen, bedienen werde, und warum zum Erfrage an Bau- und Nutholz niemahls eher etwas ausgeſezet werden müſſe, als wenn es offenbar iſt, daß das vorhane- ue Brennholz zu den ſämmtlichen Bedürfniſſen vollkommen zureichend ſey.

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9 970% Daß die in den Chur- und Neumärkiſchen Ritterſchaftlichen Taxprincipien wegen des Brauen, Darren und Branntweinbrennens angenommene Säße in den Taxen nicht beybehalten werden können, ſondern ſolme, nach Maßge- bung des 9. 455, abgeändert werden müſſen. S«-« 104.

- 971.'Daß zwar die übrigen in dieſen Taxprincipien wegen der wirthſchaftlichen Con- ſumtion in Anſehung des Brennholzes angenommene Säge in allen Arten von Taxen beybehalten werden können 3; warum aber alsdenn das dazy nöthige Sclagerlohn mit anzurechnen und abzuziehen ſey. S. 105.:

9 972. Warum die F. 470. bemerkte Erinnerung bey ſolchen Taxen, welche das ZIn- tereſſe eines Dritren betreſſen, gänzlich hinweg falle, und in dieſen nur bloß auf die wirthſchaftliche Conſumtion des Brennholzes Rückſicht genommen wer- den könne. S. 106.

- 973."Daß die 6. 47x. angerathene Erhöhung des Brennholzes für die Deputanten auch in allen andern Taxen Statt finde. S. 1056.

» 974- Daß dasjenige, ſo 8. 9. 472. leq. wegen des den Unterthanen gebührenden Brennholzes bemerket worden, in allen Arten von Taxen beyzubehalten, da- bey aber allemahl das 5. b. 484. und 485. feſtgeſeßte Schlagerlohn auf die Rechnung des Grundherrn zu ſtellen, und folglich von dem Ertrage mit in Ab- zug zu bringen ſey. S. 107.

- 975. Warum das Zins- oder Miethungsgeld, ſo einige Holzberechtigte erlegen müſſen, zu dem Brennholzertrage zu rechnen, und bey demſelben mit in Cine nahme zu ſtellen ſey. Sw«108.

s 976. Daß ferner für das zum Verkauf übrig bleibende Holz billige und ſichere Preiſe in den Taxen beſtimmet und angenommen werden müſſen. S. x08.

7 977. Daß bey Beſtimmung der Holzpreiſe theils die Lage des Orts, und theils die - 6 pg und Güte des Holzes, zum Grunde geleget werden müſſe.

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6. 978.