Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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vi Syummariſcher Jnhalt.

6. 940. Von deim Fall, wenn auch diejenigen Unterthanen, die ihre Höfe eigenthüm- lich beſiten, dennoch das Recht. aus den herrſchaftlichen Waldungen das be- nöthigte Bauholz zufordern, haben- S. 84-

941. Daß in ſolchen Fällen ſchlechterdings nöthig ſey- von den Gebäuden der Un- -terthanen einen ordentlichen Anſchlag anfertigen zu laſſen, um nach demſelben, wie viel zu deren"Wiederauf bauung an Bauholz nöthig ſey, beſtimmen zu können.- S,- 84:

942» Warum es nöthig ſey, auch die Dauer der Bauergebäude gehörig feſtzuſeßen, und ne binnen welcher: ſie-wieder aufgebauet werden müſſen, zu beſtim? men.'S. 8

3]; 943. Daß- hierunter eben diejenige. Säße, die bey den herrſchaftlichen Gebäuden an?

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genommen worden, beyzubehalten ſind- S. 86. 944. Urſachen; wärum'den Bauern: in einem ſolchen Fall auch das zu den Repara- furen ihrer Gebäude nöthige Bauholz verabſolget werden müſſe.* S- 86- 945. Das'zu'den Reparaturen der Unterthanen- Gebäude nöthige Holz wird näher beſtimmet,"und bey hölzernen:Gebäuden binnen 129 Jahren das 6te Theil des? jenigen, ſö'zu ihrer gänzlichen neuen GPiederaufbauung nöthig iſt, feſtgeſeßet-

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S: 86-7| 946. Waruin esnöthig ſey, daß auch das Bauholz, ſo die mit einem dergleichen Recht verſehene Bauern aus den herrſchaftlichen Waldungen erhalten müſſen, bey der Taxe mit in Abzug zu bringen ſey. S. 88. - 947. Daß jedoch die Taxationscommiſſarien hiebey ſeht behutſam zu verfahren, und nichr'auf.das bloße Angeben der Bauern, daß ihnen ein ſolches Recht zuſtändig ſey, zu trauen haben: S-«88-

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9 948. Wie ſich die Taxationscommiſſarien zu verhalten haben, wenn ein ſolches Recht

anno<h ſtreitig und zweifelhaft iſt- S. 89- 38

9 949. Warum auch wegen des Zaunholzes,-ſo die Bauern an einigen Orten aus den herrſchaftlichen Waldungen zu fordern berechtiget ſind, in den Holztaxen ein Abzug nöthig ſey; ſolcher"aber nicht gehörig beſtimmet werden könne, ehe und bevor nicht ſowohl wegen der Beſchaffenheit, als auch Dauer ſolcher Zäune, etwas Gewißes feſtgeſeßet worden«-. S. 89.

- 930 Von den in Det Königl..Preußiſchen Skaaren ergangenen Verordnungen; daß

7"* alle hölzerne Zäune nach Möglichkeit abgeſchaffet werden ſollen; warum aber

verſchiedene Bedenklichkeiten, davon in dem gegenwärtigen Fall ſo ſchlechter- dings eine Anwendung zu maden, vorwalten. S. 99.;

- 951« Warum auch den Bauern ,! dievon der Herrſchaft Zaunholz zu fordern, ein Recht haben, ſoiches' nur bioß zur Behegung ihrer Hofſtellen, und hinter den- ſelben belegenen Gärten; auch allenfalls Feldgärten, wenn dergleichen vorhan- den, g-geben werden dürfe:| S-' 91:|.

- 952. Daß ſich dieſe Bauern auß;: wenn es verlanget wird, mit bloßen geflochtenen Strauchzäunen um ihre Hofſtellen und Gärten begnügen müſſen, die Herrſchaft aber, den dazu benöthigten Strauch anzuweiſen, ſchuldig je9y« S-94% Ie