Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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VI Summariſcher Inhalt.

Societät gegen alle Brandſchäden zu deen, Gelegenheit haben, und denen,' die eine ſolche Gelegenheit nicht haben, ein Unterſchied zu machen ſey. S. 58. 6. 921. Von den von dem jährlichen Holzertrage abzuziehenden Bauholzbedürfniſſen.

S. 59.

7 912, Unterſchied, der hiebey zwiſchen hölzernen und maßiven Gebäuden gemachet werden muß, wobey zugleich die Grundſäke, die bey den erſtern zur Richtſchnur dienen müſſen, bemerket werden. S. 60.

- 913. Wie viel bey den hölzernen Wohngebäuden, nachdem ſie von einem oder zwey Stockwerk ſind, an Bauholz nötrhig ſey, und in welchen Soxten-ſolches er- fordert werde. S. 61.

- 914. Wie viel Bauholz, und von welchen Sorten zu einer maßiven Scheune oder Stall erfordert werde. S. 61.

- 915. In wieweit Vorſtehendes, nachdem die Querwände eines ſolchen waßiven Gebäudes von Steinen oder Holz angefertiget werden ſollen, ebenfals Statt finde, oder abgeändert werden müſſe. S. 62.

3 916. Anwendung der in dem Vorſtehenden feſtgeſeßten Söge in einem angenonnne- nen Beyſpiel, nebſt Bemerkung der Urſachen, warum die in unſern Tagen ers richtete hölzerne Gebäude nicht ſv dauerhaft ſind, noc< auch ſeyn können, als die von unſern Vorfahren erbauete. S. 62.

- 917. Fernere Fortſekung der Urſachen, warum die hölzerne Gebäude in unſern Ta- gen nicht ſo dauerhaft, als die zu alten Zeiten erbauete, ſind, und daß daher wee Dauer füglich nicht höher, als auf 120 Jahre, beſtimmet werden könne.

. 64.

5% 918. Berechnung des zu den in dem angenommenen Beyſpiel erwehnten hölzernen Gebäuden in einer Zeit von 120 Fahren erforderlichen Bauholzes, und wie darnach der Abzug von dem jährlichen Holzertrag einzurichten ſey- S- 65.

- 919. Ein Einwand, der hiegegen gemachet werden könnte, wird widerleget. S. 66.

5 920. Warum die Dauer des Bauholzes in den maßiven Gebäuden auf 150 Jahre feſtgeſeßet werden könne.- S. 67.

- 921. Berechnung des Abzuges vom Bauholz bey maßiven Gebäuden in dem ange- nommenen Beyſpiel und nac).dem vorhin feſtgeſesten Saß. S- 68.

- 922. Warum bey Gütern, die in eine Feuerſvcietät eingetragen werden können, dennoch aber noch nicht eingetragen worden ſind, hierauf in ſolchen Taxations- Fällen, welche äuf Veranlaſſung der Gläubiger geſchehen, dennoch Rückſicht genommen werden müſſe, und wegen des bey entſtandenen Feuersbrünſten no- thigen Bauholzes keine Abzüge gere<net werden können. SS. 68-

- 923. Daß Vorſtehendes auch bey ſolchen Taxationen, die den Grund zu einer Erb- theilung legen ſollen/ geſchehen müſſe, und wie der jährlich anſtatt des Bauhol- zes in Abzug zu bringende Beytrag zu der Feuerſocietät auszumitteln ſey. S. 69.

o 924. Daß aber die Feuerſocietären nicht in allen Ländern, ſondern nur hauptſächlich in den Königl. Preußiſchen Staaten, und daſelbſt-auch nur in ſehr wenigen Provinzien eingeführet ſind, wozon eine nähere Nachricht gegeben wird. Es