562 Eilftes Hauptſtü.
Findet ſich aber durch. die gehaltene Kerbſtöcke, daß ein jeder das ihm gebührende Streuquantum aus dem dazu beſtimmten Revier erhalten kann, fo werden dadurch alle dieſe neue Klagen und Beſchwerden mit einmahl abgeſchnitten.
Sollte ſich aus den gehaltenen Kerbſtöcken wohl gar ſo viel hervor thun, daß die Commiſſarien bey der Beſtimmung des Holzreviers zu der Unterthanen Streue ein meh- reres, als die Unterthanen wirklich dazu gebrauchen, ausgeſelzet hätten, ſo wird ſolches dem Grundherrn in allen Fällen, beſonders aber alsdenn, wenn ein dergleichen Revier die nac der neuen Holzahnußungsart erforderliche Reihe der Abholzung trifft, zu flätten fommen..;.
6. 842: Wie es zu halten, wenn das zum Streurechen vor die Bauern beſtimmte Revier die Reihe der Abholzung trifft.
Denn ſo lange, als. die Axt nicht in ein dergleichen zum Streurechen der Unter: thanen ausgeſeßtes Holzrevier kommt, wird die Vollführung dieſer Ordnung, bey ge- nauer Aufſicht niemahls einem Zweifel unterworfen ſeyn können. n
Iſt aber. die Zeit herangenahet. wo. dergleichen Neviere nach der neuen Holzab- nußungsart in Anſehung des Holzes benuket,- und dieſes, entweder zur eigenen Noth- durft, oder zum Verkauf, verwendet werden muß, ſo entſtiehet die neue Frage, wie die Unterthanen alsdenn wegen des ihnen zuſtändigen Streulingsrechts auf eine andere be: queme Art zu entſchädigen ſind?
Ein dergleichen zum Streurechen. für die Unterthanen ausgeſeßtes Holzrevier, muß über kurz oder lang die Reihe der Holzabnußung allemahl treffen, und ſie ſind ge- meiniglich die nächſten dazu, weil nach meinen oben angenommenen Gruadſäßen das Streurechen immer bloß in ſolchen Holzrevieren, wo das Holz ſeiner Vollſtändigkeit nabe iſt, am wenigſten für ſchädlich gehalten werden kann.
Inzwiſchen. verſtehet ſich von ſelbſt, daß nicht ein ſolches Revier mit einmahl abgeholzet werden kann, ſondern ſolches nach der verhältnißmäßigen Größe des ganzen Föaldes nur nach und nach-geſchehen kann.?
In einem Kiefer oder Tannenwalde von 5000 Morgen betragen z+ B. die jähr" tich neu anzulegende Schonungen, uach den von uns deghalb feſtgeſeßten Säßen mehr nicht, als 50 Morgen,')
Von ſelbſt folget hieraus, daß in einem darin zum Streurechen beſtiminten Revier von 1900 Morgen jährlich auch. nicht mehr, als 52 Morgen wegfallen können, und folglich, ehe dieſes ganze Revier zum Streurechen untauglich wird, eine Zeit von 40, auch wohl 60 Jahren vorbeyſtreicht.|
Denn, wenn nach unſern Grundſäßen erſt in demjenigen Holz, welches wenig- 'ftens: 60 Jahr alt iſt, der Anfang mit dem Streurechen gemacht werden muß, und in den zur'zweyten Claſſe gezählten Kieferwäldern die Bäume von 190 Jadren nur für voll- ſtändig zu halten. ſo ergiebet ſich. hieraus. von ſelbſt, daß die vorbenannte Zeit, um die Unterthanen. aus dem ihnen zum. Streurechen angewieſenen Revier gänzlich zu verdrän- gen, erfordert werde> an


