560 Eilftes Hauptſtü.
Bedienten Beſtimmung, in wolcher Abtheilung die Unterthanen jedes Jahr Streu re: chen ſollen, abhangen, 11d ihnen ſolche bey Anfang eines jeden Jahres AIS Äs 3 geben WE 0925% 7 4 jeſe Abtheilungen können vielleicht nicht alle gleich ſtark mit Bäumen be ſeyn, und folglich ſich auch die-Streue in der einen M u qe häufiger meg R Hiernach muß ſich denn ein vernünftiger Forſtbedienter richten, und jederzeit die? jenige Abtheilung, wo die meiſte Streue vorhanden iſt, zuerſt aufgeben, die andern aber ſhſecterdinge FUGH NE IG?
Der bloße Befehl und Bekanntmachung, daß es ſolchergeſtalt ge alten we ſolle„iſt nicht im Stande, den Bauer zu Beobachtung einer WEL Ek 520 auch ze lich zu bewegen, ſondern er wird gemeiniglich ,, wenn nicht ein ſinnlicher Zwang Ddahiny ter iſtz nach dem gemeinen Sprichwort, aiumur in yerjtum, dD, ij» das Derbothene cyut man aw liebſten- das gerade Gegentheil davon thun.
Die beſtellten Forſibedienten oder Holzwärter können unmöglich alle Stunden und “Augenblicke, um die den Bauern zur andern Natur gewordene Unterſchleife zu verhüten allenthalben in dem Wald? gegenwärtig ſeyn, 2 a 000)
Aus dieſem Grunde hat man in allen ordentlich eingerichteten Forſten in Anſeh- ung der Holzmiether oder andern Holzberechtigten wöchentliche Holztage geſeßet, außer welchen niemand, ſich auf der Heide, bey Strafe der Pfändung, um Holz zu hohlen, ai? treffen laſſen muß»|
Unmöglich Fann. es wohl einen Anſtand finden, warum nicht auch wegen des Streutechens ein gleiches eingeführet und beobachtet werden fönnte.
Die Holztage pflegen gemeiniglich. nur in den Wintermonathen, von Michaelis bis Oſtern verſtattet zu ſeyn, weil alsdenn das Holz am nothwendigſten iſt.
-. Bey der Streue waſtet eine gleiche Urſache vor, indem auch dieſe nur hauptſäch? lich im Winter, wo das Vieh auf dem Stall ſtehet, erforderlich iſt,
- Sehr füglich kann daher die Einrichtung gemacht werden, daß die Unterthanen auch ihre Streu zu keiner andern, gls dieſer Zeit, und zwar in gewiſſen wöchentlich dazu beſtimmten Tagen, hohlen dürfen, oder, wenn ſie ſich zu einer andern Zeit, und an eis nem andern Tage, in dem Walde mit Streuwagen finden laſſen, der Pfändung und dare auf folgenden Beſtrafung zu gewärtigen haben.
Alsdent können die Forſtbediente und Holzwärter auf die Beobachtung der ein-
geführten Ordnung halten, und, daß an keinen ändern Ort, als nur bloß in der aufge-
gebenen Abtheilung Streu gerechet werde, verhüten»
: Wollte man vielleicht. dagegen einwenden, daß die Streue im Winter nicht zu allen Zeiten gerechet-werden könne; und ſolches bey Schneewetter nicht möglich ſey, ſon- dern dazu eine trockene Witterung erfordert werde, ſo iſt dagegen auch in Erwägung zu ziehen, daß die Zeit von Michaelis bis Oſtern 26 Wochen in ſich enthält, und die Unter? thanen, wenn ihnen wöchentlich 2 Tage zum Streurechen-und Fahren ausgeſeßet werden,
52 Tage dazu frey baben. Der Streuausſaß vor einen Bauer beträget nur jährlich: 18, und vor einen
Coſſaten oder Halbbauer-9 Fnder« Offent-


