Teil eines Werkes 
Siebenter Band (1783)
Entstehung
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ae.

Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl:c. S59

S. 839» EEE Daß ein hiezu beſtimmtes und in vier Abtheilungen geſegtes Revier, bey Beobachtung einer genauen Oconung, auch in der Folge zu der benöthigten Streue vor die Bauern

j beſtändig hinreichend ſeyn könne.

Es iſt aber dieſes Recht leider beſtändig fortdausrnd, und man hat wohl wenige. Hoffnung, die Ausübung deſſelben in-den künftigen Zeiten zu hemmen.

Billig fräget es ſich daher, woher, wenn nach Verfließung von-4 Jahren'die in dem beſtimmten Revier vorhandene Streue auegerechet worden, nunmehro fernex der nöthige Bedarf genommen werden ſoll?

Dieſe Frage wird ſich ein Jeder von ſelbſt beantworten können, wenn er nyr ix Erwägung ziehet, daß in den Kiefer und Tannenwäldern alle Jahre neue Nadeln abge- worfen werden, und daher wohl kein Bedenken vorwalten kann, daß ſich nicht dieſelben in einer Zeit von 4 Jahren dergeſtalt wiederum ſammeln und anhäufen ſollten, damit die Bauern alsdenn abermahl die benöthigte Streue aus den ausgerechten Abtheilungen neh- men, und damit alsdenn beſtändig fortfahren können.:'

Daß aber, wenn dieſes-geſchehen ſoll, bey dem Streurechen eine genaue Ord» nung beobachtet, und niemahls mehr, als nur eine Abtheilung des beſtimmten Reviers ausgerechet werden müſſe, verſtehet fich von ſelbſt.

Stünde den Unterthanen in dem ganzen Revier nach ihrer Willführ und Bequem- limfeit die benöthigte Streue zu rechen frey, ſo würden die ausgerechte Oerter ſich nie? mahls wiederum erhohlen, noch ſich daſelbſt neue Streue ſammeln können.

Eben deshalb habe ich in Vorſchlag gebracht, daß das zum Streurechen für die Unterthanen ausgeſeßte Revier in vier beſondere Abtheilungen geſeßet, und nur eine nach der andern ausgerechet werden ſolle,

Die Förſter und Jäger, die in den Wäldern der Privateigenthümer zu Beobach- kung des Holzes beſtellet ſind, müſſen auch hierauf ein wachſames Auge haben, und das Streurechen nur bloß in derjenigen Abtheilung, welche für das gegenwärtige Jahr dazu beſtimmet iſt, erlauben,

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Was vor Waßregeln zu nehmen ſind, um die Unterthanen auch zur wirklichen Beobachtung dieſer Ordnyng anzuhalten.

Die Bauern, die in allen Dingen ſeht ſchwer zur Beobachtung guter Ordnung zu bringen ſind, und ſich ein rechtes Vergnügen daraus machen ,. wenn ſie ſolche heimli- eher und verſtohlner Weiſe unterbrechen können- Werden cewiß auch bey dieſer Gelegen- heit dieſe ihre böſe Gewohnheit nicht ablegen. j

Aus dieſer Urſache wird es denn nöthig ſeyn, deshalb eben diejenigen Maßregeln, welche bey dem Holzungsrecht der Unterthanen in den herrſchaftlichen Wäldern angewen- det zu werden pflegen, zu nehmen.|

Soll dieſe Ordnung aufrecht erhalten und genau bedbächtet werden, ſo muß es zuförderſt bloß von der Herrſchaft oder ihres zur Beobachtung des Waldes beſtellten Set

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