Teil eines Werkes 
Siebenter Band (1783)
Entstehung
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Pon den wirthſchäftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1c. 551

2) I< bin überzeuget, daß an den meiſten Orten auch dieſes Principium, bey einer nähern und genauern Prüfung, noch viel zu hoch befunden werden wird.

Mir ſind nur noch erſt ſeit kurzem verſchiedene Beyſpiele bekannt geworden, wo bew dem beſten und fruchtbarſten Aerbau dennoch das verderbliche Streurechen auf eine über- mäßige Art fortgeſeßet wird.

Ich kenne Felder, die in ihrem Ertrage wenigſtens das fünfte und auch wohl ſechste Korn an Stroh bringen. x

Demohnerachtet fähret man noch immer fort, ſeine Wälder durch das unglückſelige Streurechen zu Grunde zu richten. j]

Beſonders aber bedienen ſich an dieſen fruchtbaren Orken die Unterthanen das ihnen zuſtändige Recht des Streurehens auf eine nneingeſchränkte Art, indem ſie dadurch ihren reichen Vorrath an Stroh für die theuerſte Preiſe verfaufen.

Kann man ſich wohl eiae unrichtigere- Bewirthſchaftunggart der Güter vorſtellen, und ſollte ſolches nicht zu dem allgemeinen Wunfch, dieſer unrichtigen Bewirthſchaftungs- Art nähere Gränzen und Schranken geſeßet zu ſehen, Anlaß geben?

Ich ksnnte hievon noch ein weit mehreres anführen, und dadurch alle diejenigen, die ſich des Streurechens in den Wäldern, zu deren offenbaren Verderben, ohne Noth. bedie- Ren, von ihrem unrichtigen Verfahren überzeugen.

Da ich aber mich hiedurch in ein allzuweites Feld einkaſſen würde, ſo will ich den geneigten Leſr deshalb auf die vorbemeldete, mit nächſten zum Vorſchein fommende, nähere Abhandlung davon verweiſen.

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Daß daher einem Sauer nur vor die Zälfte ſeines ausgemittelten Vielſtandes die benöthigte Waldſtreue zugebilliget werden könne:;

Went ich nun in dem Vorſtehenden in einer wirklich ſchlechten und unfruchtba- ven Acfergegend mit gutem Fuge angenommen habe, daß von dem übrig bleibenden Ro- fenſtroßh doch wenigſtens die Hälfte zur nöthigen Einſtreue in dem Miſt hinreichend ſeyn werde, ſo folget von ſelbſt daraus, daß auch ſelbſt in dieſem äuſſerſten Fall a) die Unter- thanen,- fo das Recht des Streurechens in dem herrſchaftlichen Walde beſißen., nur die Hälfte der nöthigen Sinjtreue aus demſelben fordern können.:

Ein Bauer hätte z. B. 12 Stück Rindvieh und 50 Schafe. Aus vorſtehenden Gründen iſt offenbar, daß ihm nur vor 6 Stück Rindvieh und 25 Schafe Waldſtreue angewieſen werden darf,

2) Den Grundherrſchaften würde zw nahe geſchehen, wenn man dlefen Sas durchgehenbs und: ohne Unterſchied annehmen wollte. - x Ich habe daher mit Fleiß den Ausdruck, daß ſolcher nur in dem äußerſten Fall Statt finde, gebrauchet, Ä - verſtehet es ſich ſolhemnach, daß die dazu ernannte Commiſſavien an den- jenigen Orten ,- wo der Ackerbau nicht zu der ſchlechteſten Claſſe.gehöret, den wirklichen

Sterohzuwachs näher unterſuchen, und nach deſſen Befund auch den Bedarf der Waldſtreus einpichten müſſen.

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