Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten, welche ſowohl 16. 547
An vielen Orten iſt den Bauern gar keine Schafe zu halten erlaubet. Und auch da, wo ſolches verſtattet iſt, pfleget die Anzahl davon ausdrücklich. feſtgeſeßet zu ſeyn, und ſolches nur ſelten pro Hufe den Saß von 25 Stück zu überſchreiten.;
Es werden daher wohl nur ſehr wenige Fälle vorkommen, wo eine beſondere Ausmittelung des Buuerſchafſtandes nsthig wäre.
Sollte ſich'aber dergleichen ereignen, ſo muß ich zur Verhütung alles hierunter vorfallen könnenden Mißverſtandes, den ec. 1. angenommenen Saß bis auf ein Drittel einſchränken, und einem Bauer, der 30 magdeburgiſche Morgen jährlich mit Rocken be- ſäet, nur 50 Schafe zubilligen.
Denn die der Herrſchaft zuſtändige'Schäfereygerechtigkeit giebt ihm auch das Ret, die Aecker und Grundſtücke der Unterthanen mit ihren Schafen zu behüten, und die Erlaubniß, ſo die Unterthanen an einigen Orten, eigene Schafe zu halten, haben, iſt nur ein bloßes Gunſtrecht, welches zum Nachtheil der herrſchaftlichen Schäferengerech- tigfeit nicht ausgedehnet werden kann. 5 : Ueberhaupt mag bey der Beſtimmung des Schafviehſtandes der Bauern nicht auf die mögliche Winterausfutterung derſelben Rückſicht genommen werden, weil ibren Schafen mit den herrſchaftlichen in Anſehung der Sommerhütung kein gleiches Recht zu- Fommt, ſondern ſolches nach den vorhin erwähnten Säßen dergeſtalt, daß die herrſchaft- liche Schäferey darunter keinen Schaden leide, eingeſchränfet werden muß,
S. 824. Wie es hierunter an den Orten zu halten, wo lauter Bauern wohnen, und die Zerrſchaft Xeinen eigenen Acker noch Schäfereygerechtigkeit hat.
Es giebt aber Landgüter, die nur bloß von Bauern und andern eingeſeſſenen Un- terthanen bewohnet werden, und worin der Grundherr gar keinen Aer noch andere Grundſtücke, die er benußet, beſißet, folglich auch keine eigene Schäferey hat.
-Die Einſchränkung, die ich in dem nächſt vorſtehenden 6. bey der Beſtimmung des Bauerſchafviebſtandes gemacht habe, hat nur die dem Grundherrn zuſtändige Schä- fereygerechtigkeit, und das daraus erwachſende Necht, auch der Bauer Aecker und Grundſtücke mit ſeinen Schafen zu behüten, zum Grunde.
Fällt aber. dieſes-auf den oben bemeldeten Bquergütern hinweg, ſs folget von ſelbſt, daß auch die Unterthanen hiedurch in ihrem Rechte, den auszufuttern möglichen Schafviehſtand zu halten, nicht eingeſchränket werden können.
Daß alsdenn der ce. i. 6, 182, zur Beſtimmung des herrſchaftlichen Viehſtandes angenommene Saß, auch bey den Bauerſchafen zur Richtſchnur dienen müſſe, wird wohl von niemanden in Zweifel gezogen werden können.
Sollte inzwiſchen, wie ſolches gleichmäßig nicht ohne Beyſpiel iſt, auch in ſol- <hen bloßen Bauerdörfern den Einwohnern nur eine gewiſſe Anzahl von Schafen, die ſie zu halten befugt wären, beſtimmet ſeyn, ſo muß dieſe Beſtimmung, wenn von dex Streue, die ſie aus dem herrſchaftlichen Walde zu hohlen befugt ſind, die Frage iſt, ebenfalls nicht überſchritten werden,;
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