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Denn wie ſehr die Wolle durch! die eingeſtreuete Tantnentadeln verunreiniget werden müſſe, begreift ein Jeder leicht von ſelbſt, und ich kann nicht läugnen, daß ich dieſe Tauneungnen jederzeit für eine höchſt ungeſchickte Einſtreue für das Schafvieh ge- halten habe,
Da aber an ven Orten, wo das Streurechen zur allgemeinen Gewohnheit gewor: den iſt, auch ſelbſt die herrſchaftliche Schaffſtälle nicht davon verſchonet bleiben, ſo kann den Bauern wohl nicht verarget werden, wenn ſie hierunter dem Borgange ihrer Obrig- keit ſelber folgen.;
Es wird daher in Gegenden, wo die Bauern und Unterthanen Schafe zu halten berechtiget ſind, in Anſehung der auszumittelnden nöthigen Streue, auch hierauf Rück- ſicht genommen werden müſſen,
CG": H22+' 8 Wie hoch der Rindviehſtand der Unterthanen nach dem Verhältniß ihrer Ausſaa in dieſem. Fall anzunehmen fey.
Tſt keine ſichere Beſtimmung des Bauerviehſtandes vorhanden ſondern es muß ſolcher nach der Ausfaat und Einſchnitt eines jeden Bauern oder andern Unterthanen feſt- geſeßet werden, ſo habe ich die dazu nöthigen Grundregeln bereits in dem zweyten Haupt- Stück des erſten Bandes ß. 170, und 171, feſtgeſeßet.?
Die daſelbſt angenommene Säße betrafen zwar nur bloß die Ausmittelung des herrſchaftlichen Viehſtandes, bey Gelegenheit einer aufzunehmenden Taxe,
Es iſt aber kein Grund vorhanden, warum nicht eben dasjenige, wäs hierunter aus wahren und in der Erfahrung gegründeten Wirthſchaftsregeln bey dem herrfchaftli- <en Biehſtande angenowmen. worden, auch bey dem- Viehſtande dex Bauern Statt finden ſollte.»
- Alles Vieh, es mag herrſchaftliches oder Bauervieb ſeyn, bat zu ſeiner Unter? haltung einerley Menge von Nahrung nöthig.
Wenn nun daſelbſt feſtgeſeßet worden, daß auf drey Scheffel Weißen- oder Ger- ſtenausſaat zwey Stück Rindvieh ganz ſicher gerechnet. werden können, ſo muß ſolches guch. bey dem Bauerviehſtande als gültig angeſehen werden.
Jedoch iſt hiebey die c.). 68. 171+ vor. b. beygefügte Erinnerung, daß dieſe Be- ſtimmung nur bloß bey dem ſtarken-und Mittelboden zur Richtſchnur genommen werden könne- und- in einem ſchlechten ſandigen Boden auf drey Scheffel Sommerausſaat nur ein Stück Rindvieh zur Winterausfutterung zu rechnen ſey, hier ebenfallszu wiederhohlen.
6. 823- Wie ver Schafviehftand der Bayern in dieſem Fall an den Orten, wo die Zerrſchaft das- Recht der Schäferey- Gerechtigkeit hat, zu beſtimmen. 2 Eine gleiche Beſtimmung iſt auch c. 1: 6+ 182«-in Anſehung des auszuwintern- den Schafſtandes an die Hand gegeben worden.| Es betrifft aber ſolche ebenfalls nur bloß die Ausmittelung des herrſchaftlichen
Schafſtandes bey Abſchäßung der Landgüter». u
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