Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl 1, 545
Finden ſolche gehörigen Ortes einen geneigten Beyfall, ſo wird es alsdenn Rich: tern und Commiſſarien, in dergleichen Sachen eine richtige Verfahrungsart zu wählen, und darauf ein gerechtes Urthel zu gründen, nicht ſchwer fallen. s
Da ich hierunter die erſte Bahn breche, ſo wird das geehrte Publikum mir die darunter ſich leicht einſchleichen könnende Fehler gütigſt zu verzeihen, ſchon von ſelbſt gs-
neigt ſeyn. BD. DIE.
Daß vor allen Dingen der Viehſtand der Bauern, welche das Recht in den berrſchaftlichen
Wäldern Stxeu zu rechen, beſizen, ausgemittelt werden müſſe, dabeyp aber
auf die Pferde keine Rückſicht zu nehmen ſep.
Der erſte Punkt, worauf bey Beſtimmung des Gebrauchs des Rechts der Un- terthanen aus den herrſchaftlichen Wäldern die benöthigte Streue zu hohlen, geſehen wer- den muß, beſtehet in der Ausmittelung des Viehſtandes, den ein jeder Unterthan nach dem Verhältniß ſeiner Nahrung auszubhalten und auszufuttern vermögend iſt.:
An denjenigen Orten, wo die Anzahl des Viehes ,-ſo ein Jeder von den Bauern oder andern Unterthanen zu halten berechtiget iſt, durch ſichere und zuverläßige Urkunden beſtimmet worden, fällt die nähere Ausmittelung des Viehſtandes von ſelbſt hinweg, ſon- dern es-muß bey dieſer Beſtimmung. lediglich belaſſen, und ſolche weder überſchritten, noch auch deshalb, weil der eine oder andere von ihnen vielleicht gegenwärtig weniger Bieh hat, verfürzet werden,|
Denn in allen, beſonders den kleinen Bauerwirthſchaften, iſt der Viebſtand vur-
ſelten allemahl gleich, ſondern man trifft ihn bald höher, und bald wiederum niedriger an, als er nach den Nahrungsumſtänden des Beſikers ſeyn ſollte.
Dieſe Verſchiedenheit des Biehſtandes hat verſchiedene Urſachen zum'Grunde, bey welchen ich mich gegenwärtig nicht auf halten kann, ſondern nur überhaupt ſo viel bemerken muß, daß einem jeden Unterthan nach der Anzahl desjenigen Viehes, ſo ihm nach ſeinen Hofbriefen oder andern Urkunden zu halten erlaubet worden, die benöthigte Streue anzuweiſen iſt.
Es mag nun die Anzahl des Bauerviehes ſchon vorhin feſtgeſeßet ſeyn, oder ſol- <e nach der Größe und innern Güte ihrer in Beſik habenden. Grundſtücke ausgemittelt werden müſſen, ſo kann ich vorläufig in beyden Fällen nicht unerinnert laſſen, daß die Pferde, die ein Bauer oder anderer angeſeſſener Unterthan zu halten befagt iſt, nicht zu denjenigen Bieharten gehören, die zu ihrem Lager einer in den Wäldern gerechten Streue bedürfen.;;
Man darf die Beſchaffenheit dieſer Streue nur mit der Natur der Pferde und der Reinlichkeit, die ſie bey ihrer Pflege und Wartung erfordern, in Vergleichung ſe- ken, ſo wird man gar bald gewahr werden, daß dieſes keine für ſie ſich ſthickende Ein- ſtreue iſt, ſondern dazu ſchlechterdings Stroh genommen werden müſſe, wie ich denn auch in der That ſelbſt an denjenigen Orten, wo das Streurechen auf eine recht übermär ßige Art zur Gewohnheit geworden iſt, daß ſolche auch für die Pferde genommen werde, ' niemahls gefunden habe.|.8
Mit den Schafen hat es faſt eine gleiche Bewandniß. Qecon. Forens VII Cbeil, Z35 Der“


