544 Eilftes Hauptſtü>k.
Wie dieſe ſonſt aus dem Streurechen nothwendig entſtehende Schädlicfeit ver- mieden, und dergeſtalt, daß das Holz ſo wohl, als auch die Hütung in ſeiner Subſtanz Wen möge, eingerichtet werden fönne, iſt in dem Vorſtehenden umſtändlich bemerket worden. Eine natürliche Folge iſt es daher, daß die Unterthanen ihr Recht, in den herr- ſchaftlihen Wäldern Streu zu rechen, nicht anders, als unter den in gedachten Regeln enthaltenen Einſchränfungen, gebrauchen und in Ausgübung ſeßen können.
Ein Richter, der dieſen Saß zum Augenmerk nimmt, hat in.der Entſcheidung der darüber entſtandenen Rechtsſtreitigkeiten ſchon vieles gewonnen, und er iſt, daß ich mich dieſes Ausdruckes bedienen darf, über den erſten Stein des Anſtoßes, der ihm dae
bey im Wege liegt, hinweg»
6. 820. dabey jedennoch jederzeit auf die Bedürfniſſe der Streu eines zum Streurechen bes rechtigten Dauern ankomme, und was bey deren Ausmittelung vor Sätze zum Grunde zu legen find. Inzwiſchen wird dennoch immer die Frage übrig bleiben, wie viel ein Bauer oder anderer Unterthan an Streue nöthig habe, wenn er in.dem Gebrauch dieſes ſeines Rechts gehörig eingeſchränkfet, und ihm darunter alle bisherige Willkühr benommen werden ſoll? Ganz natürlich iſt es, daß hiebey 1) auf die Anzahl und Arten des Piehes, die er nach den Umſtänden ſeiner xrabrung mit eigenem gewonnenenen Sutter auszuhalten im Stande iſt; 2) den Strohzuwag<hs/, den er von ſeinem A&Fer zu erwarten hat; und endlich 3) die Anzahl und Beſchaffenheit der Fuder/y ſo ex na<M Abzug des Strohbesy für jedes Stü&X Dieb an Streu gebrauchety Rückſicht genommen werden müſſe.
Ohne eine wirthſchaftliche Beſtimmung dieſer drey Stüce wird es ſchwer halten, das Recht des Streurechens der Bauern dergeſtalt feſtzuſeßen, daß dabey auf einer Seite der Herrſchaft nicht. zu nahe geſchehe, die Unterthanen aber auch auf der andern Seite dagjenige, was ihnen hierunter gebühret, richtig erhalten.
Die Vorfälle, die mir hierunter bekannt ſind, drohen die verwieltſtez und weito läuftigſten Proceſſe, bey welchen Richter. und Commiſſarien in Ermangelung einer zuver- läßigen Richtſchnur ſehr leiht auf Jrrwege zu geräthen, und das Recht des einen oder
des-andern wider Willen vorſeßlich zu kränken, Gefahr laufen« Auch iſt die Waldnußung, beſonders in unſern Tagen, einer der wichtigſten
Wirthſchaftsgartifel, deren Verkürzung auch den wohlhabendeſten Güterbeſigern zum
Verderben gereichen kann, Bigher hat no< niemand die darunter nöthige Grundſäße bemerket, und in ein
näheres Licht geſeßet.; Ich glaube daher nicht etwas überflüſſiges zu übernehmen, oder gegen die Ab- ſichten der gegenwartigen Schrift zu handeln, wenn ich eine nähere Anzeige und Jusg-
führung dieſer nothwendigen Grundregeln wage.| 1
Daß es


