Von den wirthſchaftlichen Wahrheiten, welche ſowohl:c, 543
werden, und ſelbſt der Raſen, mit welchem die Oberfläche des Waldbodens durch die län gere Dauer der Schonung überzogen worden, ſchüßet ſie dagegen.
6; 978, Warum alle Privatgüterbeſiger, die in ihren Wäldern freye und ungebundene Zände Haben, ſicH durch Anwendung dieſer, Sätze das Streurechen weniger ſchädlich machen können.
Dieſes ſind die Maßregeln, die ich, um die Schädlichkeit des Streurechens, in Anſehung beydes, des Holzes und der Hütung, nach Möglichkeit zu mindern, nach meis nen geringen Einſichten, vorzuſchlogen weiß..
Zu wünſchen wäre es zwar immer, daß das Streurechen allenthalben ganz und gar unterbliebe, indem alle Waldeigenthümer davon den beſten und ſicherſten Erfolg, ohne ihre Felder ohnbedünget laſſen zu dürfen, zu erwarten haben würden.
Wenn aber auch ſolches nicht gefällig wäre, ſo werden doch wenigſtens diejenige Güterbeſißer, die in ihren Wäldern ſreye und ungebundene Hände haben, und darunter durc fein fremdes Recht eingeſchränfet ſind, überzeuget ſeyn müſſen, daß ihnen dadurch das ſonſt ſo gefährliche Streurechen weit weniger ſchädlich werde. Sie würden daher unrichtig denken, und wider ihr eigenes Beſte handeln, wenn ſie nicht einen Gebrauch davon zu machen ſuchten.
6. 819.
Allgemeiner Saz, warum auch die Unterthanen bey ihrem Recht, in den berrſchaftlichen Wäldern Streu rechen zu können, die deshalb vorgeſchlagene Einrichtung anzunehmen, ſchuldig ſind.
Diejenigen Grundobrigkeiten aber, deren Unterthanen mit einem gegründeten Recht, in den herrſchaftlichen Wäldern die benöchigte Streue rechen zu dürfen, verſehen find, haben. hierunter keine freye Wahl, ſondern ſie müſſen auch zugleich auf das, was ihren Unterthanen darunter zuſtändig iſt, zurück ſehen,
Dieſe ſind allerdings am übelſten daran, indem ſie und ihre Wälder von der Dia -rection ihrer Bauern abhangen, und ſich dieſe nur ſelten deghalb die gehörige Schranken ſeßen laſſen.
In ſolchen Fällen erfordert ſolchemnach die Nothwendigkeit ganz beſonders, wes gen des Streurechens beſtimmte Regeln und Vorſchriften feſtzuſeßen, nach welchen dies felben in Ordnung gehalten werden können. DIEN
Der allgemeine Saß: daß ein Jeder, dem der Gebrau< einer fremden-Saz He überlaſſen worden iſt, ſolchen dergeſtalt einrichten müſſe,- daß das Weſen oder die Subſtanz der Sache unverlext bleibe, findet auch bier-ſeine Anwehre; und ich werde denſelben bey dem gegenwärtigen Fall ebenfalls zum Grunde legen; 8577
Die Subſtanz oder das eigentliche Weſen eines Waldes beſtehet hauptſachlich in dem Holz, und demnächſt auch in der Hütung.|
Von ſelbſt folget es, daß, nach der vorbemerkten Regel, durch das Streurechen Feinem von dieſen beyden Stücken ein auf alle Zeiten ſich erſtreefendes'Nachtheil wieder» fahren müſſe, wenn der Gebrauch des Streurechens rechtmäßig ſeyn ſoll, 5
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