Von den wirthſchaftlihen Wahrheiten, welche ſowohltc, 539
Es iſt ja ſchon vorhin in allen emanirten Forſtordnungen für die Erhaltung des Holzes geſorget worden; warum ſollte denn ſolches nicht auch in Anſehung des Streure- Hens geſchehen, und denſelben die beusthigte Artikel, die darauf eine Beziehung haben, mit eingerücfet werden können?
Eben ſowohl als in dieſe: Forſtordnungen die Größe und Dauer der Schonunm: gen beſtimmet worden, kann auch in denſelben eine Einſchränfung des der Waldnußung ſo ſchädlichen Streurechens Plaß greifen.
Die Regulirung der Schonungen ſowohl, als auch die Einſchränkung des Strey- Rechens, haben einerley Endzweck, nähmlich die unbeſchädigte Erhaltung der Wälder.
Daß jene ohne dieſer nur von weniger Wirkung ſeyn könng, ergiebet ſich aus allem demjenigen, was bisher davon vorgetragen worden, von ſelbſt,:
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Wodurch der Verfaſſer gegenwärtig, eine Anleitungzu ſichern, wogen Einſchränkung des Streus Rechens nöthigen, Grundſägen zu geben, veranlaſſet worden,
Ob ich mir gleich die Freyheit, Forſtordnungen zu entwerfen, oder die dazu bes nöthigte Maßregeln vorzuſchlagen, als ein bloßer Schriftſteller nicht anmaßen kann, ſs will ich dennoch aus wahrer patriotiſcher Geſinnung für das allgemeine Beſte des Län- des, einige nöthige Anleitungsregeln dazu an die Hand zu geben, wagen.;
Einige mir bekannt gewordene Fälle, wo beſonders die Unterthanen das Recht des Streurechens in den herrſchaftlichen Wäldern dergeſtalt übertrieben haben, daß ſie aus dieſer Urſache auch ſogar die Waldeigenthüimer in dem Veerkauf ihres Holzes ein» ſchränken wollen, geben mir Gelegenheit dazu, und beſonders veranlaſſet ſolches ein mir
nur erſt ganz neuerlich zwiſchen einer Herrſchaft und ihren Unterthanen darüber entſtan- dener weit ausſehender Zwiſt,-
Die Unterthanen beſchweren ſich, daß ihr Grundherr in ſeinem eigenthümlichen Walde verſchiedene neue Anlagen, wodurch das ihnen zuſtändige Recht des Sireurechens gefränfet und geſchwäcet worden wäre, unternommen hätte, Sie haben auch bey dex vorgeſeßten Inſtanz wirklich darüber ein Gehör erhalten, und es ſoll anjeßt der Grund dieſer ihrer Klage durch eine dazu angeordnete Commiſſion unterſuchet werden.
I< kann nicht läugnen, daß mich eines theils die ſeltſame Ausgdehnung dieſes Rechts, wodurch dem Eigenthümer auch ſogar der freye Gebrauch ſeines Holzes benom- men werden will, gar ſehr befremdet hat, und ich auch andern theils voraus ſehe, daß die verordnet? Commiſſarien ſowohl, als auch das Juſtizcollegium ſelber, von welchem dieſelben verordnet worden,„wegen der bey Entſcheidung dieſer Sache zum Grunde zu legenden Wirchſchaftsſäße, in eine gewiſſe Verlegenheit gerathen werden,
Mir hat es daher nöthig geſchienen, in dergleichen Vorfällen, deren vielleicht noch mehrere vorfallen könnten, gewiſſe ſichere Principia feſtzuſeßen, und dadurch den Weg zu einer gerechten Entſcheidung ſolcher ſeltſamen Rechtsſtreitigfeiten zu bahnen,
Yyy 2 6. 812,


