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Von den bey Gränzſtreitigfkeiten vorfallenden, theils 1c,"533
6.“ 153. Watum es güt'ſeyn würde, wenn die Commiſſarien die Befugniß hätten, die abzuhörende Zeugen ſelber zu wählen, und ex officio zu ernennen.
Vorſtehendes wird hinlänglich ſeyn, um von demjenigen, was die verordnete Gränzcommiſſarien in Anſehung der Perſonen der Zeugen zu beobachten haben, die ers forderliche Anweiſung zu geben.
Rut noch mit wenigen wollen wir auch bemerken, wie bey. einer ſol<en Zeugen» abhörung ſelber zu verfahren ſey.
Na dem eingeführten Gerichtsgebrauch werden von einem jeden der-in Streit verwickelten Nachbarn diejenige Zeugen- wodurch. er die Richtigkeit der von ihm angeges benen Gränze, oder den Beſiß des ſtreitigen Gränzortes, behaupten will, vorgeſchlagen.
I< babe aber, da ich in dergleichen Geſchäfttn mehrmahl als Commiſſarius ge- braucht worden bin, ſehr oft wahrgenommen, daß die Parten, weun die Benennung der Zeugen blos auf ſie alleine ankommt, darunter nicht immer die beſte Wahl treffen.
Sie ſehen dabey nicht ſowohl auf ſolche Perſonen, welche von der Sache die beſte und gründlichſte Wiſſenſchaft haben können, als vielmehr auf diejenigen, welche vor das Intereſſe desjenigen"Theils, von dem ſie vorgeſchlagen worden, die meiſte Neigung und Eifer von ſich blien laſſen.;|
Hiedurch geſchiehet es, daß die beſte und tüchtigſte Zeugen zurück gelaſſen, und nur bloße Schwäßer, welche von ihren Ausſagen einen richtigen Grund anzugeben nicht ver- mögend ſind, aufgeſtellet werden, und die Sache, nachdem ein ganzer Schwarm von Zeugen abgehöret worden, dengoch eben. ſo zweifelhaft und ungewiß, als ſie vorhin war, bleibet.
; Sehr gut und heilſam würde es ſolchemnach ſeyn, wenn die in die dergleichen Gränz- ſtreitigkeiten verordnete Commiſſarien ſelbiger diejenigen Perſonen, die von der Sache die gründlichſte Wiſſenſchaft haben können, zu erforſchen und ausfindig zu machen ſuchten.
Durch ein genaues Nachfragen in den Gemeinen wird dieſes nicht ohnmög- lich fallen.
9 Mit dergleichen ausgefundſchafteten Perſonen haben ſich die Commiſſarien vorläufig zu beſprechen, um dadurch zu erforſchen, ob ihnen auch die nöthige Wiſſenſchaft von der Sache beywohne, alsdenn aber, wenn ſie ſolches finden, ſelbige ex ofticio als Zeus gen abzuhören.(a);;
(a) Ich weiß wohl, daß, nach dem bisher gewöhnlichen gerichtlichen. Verfahren, ein Richter ſo
wenig als ein von ihm delegirter Commiſſarius, jura partium ſuppliren ſoll.
Allein eben dieſer unglückliche Grundſaß verurſachet es, daß die Gerichtshöfe nur ſelten die reine Wahrheit zu erfahren kriegen, und dadurch ſo viele gerechte Proceſſe verloren gehen.
Die Vernunſt und natürliche Pflicht verbinden einen jeden Richter zur Erforſchung der Wahr- heit, und er muß daher, wenn er-wahrnimmt, daß ſie ihm von den Parten verheelet werden will, ſolche ſelber auszumitteln. berechtiget ſeyn.;
Daß bey der in den Königl Preuß. Staaten vorſeyenden neuen Inſtikverbeſſerung dieſes ſc<äd- liche Principium, welches auch dem aufgeklärteſten Nichter die Hände bindet, werde verworſen werden, dazu iſt die ſicherſte Hofnung.
Xxx 3 6. 154.
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