532 Zehntes Hauptſtück,
Die ineiſte Zeit haben dergleichen Zeugen ihre Ausſagen in. den Wirchshäuſern und auf andern gemeinen Gelagen aufgefangen, und das öftere Wiederholen derſelben hat ſie'der- geſtalt eingenommen, daß ſie ſolche vor eine unſtreitige Wahrheit halten, und mit eben ſo. vielen Eifer, als wenn ſie ſelber dabey mit gegenwärtig geweſen wären, zu ver: theidigen ſuchen.;
- Das Scicfſal der Parten würde gar ſehr aufs Spiel geſeßet werden, wenn die verordnete Gränzcommiſſarien, oder der künftige Richter, ſich an dergleichen leichtſinnige und nichtsbedeutende Ausſagen begnügen, und nicht vielmehr darauf, daß ſolche mit gehörigen Gründen beſtärket, oder wenigſtens wahrſcheinlich gemacht werden müßten, beſtehen wollten. i
0 1182. Forſezung des vorigen.
Von einem Zeugen, der bloß de auditu deponiret, muß ſolchemnach zuförderſt gefordert werden, daß er ſeinen Angeber oder Erzähler, von welchem er die vor eine Wahr» Heit ausgegebene Nachricht gehöret haben will, anzeige.;
Iſt er dieſes zu thun nicht im Stande, ſo kann auch auf ſeine Ausſage nicht die
geringſte Rückſicht genommen werden, ſondern“ ſie iſt ſchlechterdings als ein bloßes Ge»*
ſchwäße zu verwerfen.-| Weiß er. aber die Perſonen, von welchen er die. in ſeiney Ausſage als Wahrheit bez hauptete Nachricht erhalten, zu nennen, ſo lieget den Commiſſarien ob, von dem Zeugen weiter. zu erforſchen, theils was derjenige; von welchem er die ausgeſagte Nachricht erhal- ten, vor Gründe, um ſolches als eine Wahrheit zu behaupten, gehabt hat, theils aber auch, bey welcher Gelegenheit dieſe Erzählungen geſchehen.
Sehr oft geſchiehet es, daß derjenige, von welchem ein Teſtis de auditu eine Sache gehöret haben will, davon ſelber keine eigene Wiſſenſchaft gehabt, ſondern ſolches. nur von andern gehöret hat.:.
Hieraus entſtehen die gewöhnliche Traditiones, die man faſt auf allen Dörfern an- trift, wo gewiſſ? Nachrichten, die an ſich nichts weniger als Wahrheiten, ſondern öfters bloße Erdichtungen ſind, von einem Geſchlecht zum andern fortgepflanzet, und zuleßt von der gänzen Gemeine vor glaubwürdige Cvangelien angenommen werden,
Kann ein ſolcher Zeuge auf ſeinen geleiſteten Zeugeneid zugleich) behaupten, daß.er "dasjenige ,-was er von der Sache ausgeſaget, entweder von ſeinem Vater oder andern im Dorfe befindlihen alten Leuten, beſonders alten Hirten und Schäfern, gehöret habe, und ihm ſolches in der Abſicht, daß er dadurch einen Begriff von der"Beſchaffenheit der dortigen Gränze bekommen möchte, erzählet worden, ſo erhält dadurch ein ſolches Zeugniß, ob es gleich nur de audita iſt, einen merklichen Grad der Glaubwürdigkeit, beſonders. wenn mehrere Zeugen vorhanden ſind, welche ſo wohl in der Sache ſelber, als auch in dieſen Umſtänden, mit einander übereinſtimmen.
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