Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils je. 537

Und ob ſie zwar in Sachen, wo es, die Wahrheit auch durch andere Mittel zu erforſchen nicht ſchwer hält, nicht vor gänzlich unverwerfliche Zeugen geachtet werden könn? ten, ſo mag doch in Sränzſtreitigkeiten, aus den vorhin angeführten Gründen, der Sah quod veritas aliter haberi nequeat, billig in ſeiner völligen Gültigfeit angenommen werden.

6. 150. Warum Zefles de audit, beſonders alsdenn, wenn die Gränzſtreitigbeiten von ſehr alten Zeiten - herrühren, nicht gänz'ich verworfen werden können,

Zeugen, die von der Sache, worüber ſie abgehöret werden, keine eigene Wiſ- ſenſchaft haben, ſondern ihre Ausſage nur b! auf das, was ſie von andern Leuten ges höret, gründen, verdienen ſonſt in andern Fällen wenigen oder gar keinen Glauben.

In Gränzſtreitigkeiten aber kann auch eine ſolche Zeugenausſage nicht gänzlich gußer Acht gelaſſen werden.!

Beſonders iſt alsdenn Rückſicht darauf zu nehmen, wenn die-Dinge, welche aus8ge: mittelt werden ſollen, von ſolchen alten Zeiten herrühren, wo es ohnmöglich iſt, Zeugen auf- zuſtellen, die davon eine eigene Erfahrung und Wiſſenſchaft haben können.

Daß dieſes in den Gränzproceſſen ſehr oft vorfalle, iſt allein denjenigen, die von dergleichen Rechtshändeln einige Kenntniß haben, nicht unbekannt,

6. 451. Wie die Ausſage eines Ze/tis de anditu in Gränzſtreitigkeitsſachen beſchaffen ſeyn müſſe, wens ſelbige einigen Glauben verdienen ſoll.

Inzwiſchen ſiyd dergleichen Zeugenausſagen, die ſich nur auf ein bloßes Hören- ſagen gründen, nicht ſchlechterdings vor quültig anzunehmen, ſondern es iſt dabey, auch ſelbſt 4n Gränzſtreitigfeitsſachen, nach der Verſchiedenheit der Angaben, worauf ſie ihr Wiſſen gründen, ein Unterſcheid zu machen.)

Bloße Erzählungen, die dergleichen Zeugen von andern Leuten gehöret häben wollen, ſind nicht gevug, um ihrer Ausſage einen Glauben beyzumeſſen, wenn ſie nicht zugleich, theils, daß die Perſonen, von welchen ſie dieſe Nachricht erhalten, von der Sache einige Wiſſenſchaft gehabt haben, theils aber auch die Urſachen, warum ihnen dieſes als eine Wahrheit erzählet und mitgetheitet worden, gehörig nachweiſen können.

Man wird bey dergleichen Zeugenverhören ſehr oft wahrnehmen, daß der eine oder andere Zeuge,"daß er von alten Leuten, wie die ſtreitige Gränze an dem von ihm be-

- ſtimmten Ort gegangen ſey, gehöret hab?, mit völliger Gewißheit'ausſagen wird.

Dringet man aber bey einem ſolhen Teſte de auditu darauf an, daß er nicht ollein diejenigen Perſonen, von welchen er ſolches gehöret, nahmhaft machen, ſondern auch ,. ob. dieſe Perſonen, welche ihm das angeſagte erzählet, von der Sache ſelbſt eigene Wiſſenſchaft gehabt oder haben können, anzeigen ſoll, ſo weiß er gemeiniglich weder von dem einen noch andern gehörige Rede und Antwort zu geben, und es ſind daher der gleichen Ausſagen den gewöhnlichen Fiſchmarktzeitungen gleich zu ſchäßen, H

Erf 2 Dis