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Diejenige hingegen, die ihre Höfe bereits an ihre Söhne und andern Kindern abgetreten, und ſolche: gegenwärtig nicht mehr beſiken, haben auch an dieſem allen keinen. wirklichen Theil.?;
Ganz unpartheyiſch mag man ſie in dergleichen Gränzſachen wohl freylich nicht halten, weil ſie eines Theils, wenn ſie auch gleich wirklich nicht mehr angeſeſſen ſind, doch noch im- mer eine vorzügliche Neigung vor den Ort, und deſſen Gerechtſame, worin ſie geboren und
' erzogen worden, von ſich ſpüren zu laſſen pflegen, und' andern Theils auch ihnen der Ver?
luſt, dey ihre in dem gegenwärtigen Beſiß ihrer ehemahligen Höfe befindlichen Söhne und Kinder durch einen unglücklich aus8gefallenen Gränzproceß leiden würden, nicht gänz: lich gleichgültig ſeyn kann.:|
Inzwiſchen ſind dieſes ſchon mehr entfernte Urſachen ihrer Verwerflichkeit zu einem abzulegenden Zeugniß.' IE
Es würde ihnen ſolches zwar in andern Fällen, wo die Erforſchüng der Wahrheit nicht ſo vielen Schwierigkeiten ausgeſeßet iſt, mit“Recht entgegen geſteilet werden können.
In Gränzſtreitigkeiten aber reichet ſol<es nicht zu, ihr abzulegendes Zeugniß ganz und gar verdächtig zu machen,:
Billig mache ich daher unter den wirklich angeſeſſenen und unangeſeſſenen Einwoh» nern eines Ortes einen Untirſcheid.|
In Anſehung der erſtern glaube ich nicht, daß ſie in Gränzſahen, der in der? gleihen Fällen ſchwer zu erforſchenden Wahrheit ohnerachtet, als Zeugen zugelaſſen wer? den können, weil ſie ganz offenbar Teltes in propria caula ſind. l
So viel aber die leßtern anbetrift, bin ich der Meinung, daß man ſich dere Zeug? niſſes ganz wohl bedienen könne, zumahl man in den meiſten Fällen keine andere Mittel, in dergleichen Gränzſtreitigfeiten einiges Licht zu bekommen, behalten würde, wenn mat
- auf dieſe Art von Zeugen gar keine Rückſicht nehmen wolte,
6. 149.! Perſonen, die in des einen oder andern Sränznachbaren Dienſten ſtehen, Lönnen deshalb voy Ablegung eines Zeugniſſes in GränzſacHen nicht zurück gewieſen werden.
Förſter, Jäger, Schäfer, Hirten und andere dergleichen Leute, welche von.den Gränzen eines Ortes vorzüglich eine Nachricht geben können, blos'Heshalb, weil ſie noch gegenwärtig in den Dieuſten des einen oder andern in Proceß verwickelten Nachbaren ſte- hen, mögen um ſo weniger mit der Ablegung ihres Zeugniſſes zurück gewieſen werden, als ſonſt in dergleihen Sachen die Wahrheit-niemahl ans Licht kommen würde, und. auch der Auſtand wegen ihrer perſönlichen Verbindlichkeit, worin ſie mit dem einen oder an» dern Theil ſtehen, gar leicht durch die Erlaſſung ihrer Pflicht, wie ſchon oben in Anſe- Hung der Unterthanen bemerfet worden, aus dem Wege geräumet werden kann,
Es iſt genug, daß alle dieſe Perſonen an dem Ausſchlag des Gränzſtreites ſelber keinen unmittelbaren Antheil haben.;
Von ſonſt gewiſſenhaften Leuten, als welches bey allen Zeugen vorausgeſeßet wer»- den muß, kann man daher nicht vermuthen, daß ſie dur<& Verheelung der von ihnen ge- forderten Wahrbeit dis Seeligkeit ihrer Seelen aufs Spiel ſeßen werden,
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