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Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 11, 529
Die beyde rechtliche" Wahrheiten, daß auf einer Seite:in Sachen, wo 9au nicht Fnders binter die Wahrheit kommen kann, ſonſt verwerfliche Jeugen- angenommen werden müßen, und daß auf der andern Seite niemand in ſeiner eigenen Sache zur Ablegung eines Zeugniſſes zuzulaſſen ſey, fommen in dieſem Fall zuſammen, und es iſt daher, da ſie ſich offenbar wiederſprechen, welche unter denſelben die ſchwächſte ſey, und folglich der andern weichen müße, näher zu beſtimmen. 188 ii
Die meiſten Rechtslehrer ſind zwar der Meynung, daß ia cauſis univerſiatis auch. die Membra univerſitatis pro univerſitate zu Zeugen admittiret werden könnten.
Aus dieſem Grunde würden denn auch in Gränzſtreitigfeiten, welche ebenfalls zu den caufis univerſitatis gehören, den Nachbarn die Einwohner ihrer Dörfer zu Zeugen vor- zuſchlagen nicht verwehret ſeyn.;
Ich muß aber öffentlich bekennen, wie ich glaube, daß die Rechtslehrer hierunter zu weit gehen, und ſie dieſe ihre Meynung durch den dabey gemachten Unterſcheid, ob der zu entſcheidende Streit eine der ganzen Gemeine zugebörige Sache, oder das beſtimmte Eigentbum eines jeden Beſitzers betreffe, nicht genugſam decken, noch dadurch den großen allgemeinen natürlichen Rechtsſaß, daß niemand in ſeiner eigenen Sache als Zeuge anzu- nehmen ſey, gänzlich über einen Haufen zu werfen, berechtigen könne,
"Haben die Mitglieder der Gemeine an eine rem univerſitatis zwar kein beſtimmtes beſonderes Eigenthum, ſo bringet ihnen doch der Berluſt derſelben. auf ihr Antheil ebenfalls einen offenbaren Schaden.; j|:
. Wenn eine Gemeine einen ſtreitigen Gränzort verliert, ſo gehet dadurch ein jeder Bauer einen Theil der Weide, die er ſonſt vor ſein Vieh gehabt, mit verluſtig. 4
Wie ſchwach daher das von dieſem Unterſchiede hergenommene Argument zur Be- ſtärkung der oben exwehnten von den Rechtslehrern angenommenen Meynung ſey, ergiebet ſich hieraus ganz klar. DRE : Gemeiniglich nimmt man auch wahr, daß die Mitglieder einer Gemeine vor die der ganzen Gemeine zugehbrigen.Dinge in der»Behauptung ihres gemeinſchaftlichen Rechts weit eifriger, als in ihren beſondern Angelegenheiten, zu ſeyn pflegen, und daher aus dieſem Grunde auf die Wahrheit ihres Zeugniſſes wenig zu bauen ſey.
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Daß jedoch bey Gränzſtreitigkeiten unter den noch wirklich angeſeſſenen Einwohnern, und denen, die ihre Zöfe bereits angetreten haben, ein Unterſcheid zu machen ſey, dev- geſtalt, daß zwar dieſe, nicht aber jene, als Zeugen angenom-.! men werden können. j
Nicht aber alle Eingebohrne und Eingeſeſſene eines Dorfes haben an die Getnein- Heitsſachen einen unmittelbaren Antheil.-; Nur hauptſächlich die noch in wirklichen Beſit ihrer Höfe befindlichen Bauern uns
Coſſaten, fönnen auf den Dörfern von dem guten oder ſchlechten Ausgang eines entſtande
nen Gränzproceſſes einen wirklichen Schaden oder Vortheil erwarten. Oecon. For. YI. Tbeil« Xrx|; Dies
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