Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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528 Zehntes Hauptſtück,

ganz füglich gehoben werden, und andern Theils mag ſolche die Ausſage eines Zeugen nie» ' mahlin ver Art, als-wenn er bey ver Sache ſelber intereßiret iſt, ſchwächen und verdäch- tig machen.: 6. 146. Warum aber das Zeugniß dieſer alten Zirten und ifer iniglich 1 Beſitzes von dem Gen EIMET nicht MERIEH DEG Zee 3 EM Ae DET den Kingebohrnen beſjer bekannt ſeyn kann, brauchbar ſey.

Inzwiſchen mag nicht geleugnet werden, daß dieſe Zeugen, ob ſie gleich in Anſe- hung ihrer Perſonen den wenigſten Verdacht gegen ſich haben, dennoch gemeiniglich nur als? denn brauchbar ſind, wenn von dem Beſitz des ſtreitigen Gränzortes die Frage iſt.

Hierunter können ſie das abzulegende Zeugniß auf ihr eigenes Wiſſen gründen, weil bey ihren gehabten Dienſte, ihnen nothwendig bekannt geworden ſeyn muß, wie weit ein jeder Nachbar mit ſeinem Biehe gehüret hat.

Kommt es aber quf Ausmittelung der Gränze ſelber an, ſo werden ſolche Zeugen zur Erforſchung der Wahrheit nur wenig beytragen fönnen.-

Denn. hiezu wird erfodert, daß ſie entweder bey der erſten Gränzziehung ſelber, oder bey einer Renovation derſelben mit gegenwärtig geweſen ſind.'

Bon Leuten/"die an dem Gränzort gebohren und erzogen worden, iſt dieſerhalb die Wahrheit weit: eher, als von fremden, zu erfahren; indem dieſe, wenn ſie auch etwas wiſ ſen, ihre Wiſſenſchaft doch nur-gemeiniglich auf ein bloſſes Hörenſagen gründen können; da man hingegen von ven Eingebohrnen weit eher vermuthen fann, daß ihnen dasjeinge, was auf den Gränzen ihres Geburtsorts vorgegangen," befannt werden müſſen.

Hätten. ſie auch zur Zeit der Gränzziehung, oder einer vorgenommenen Renovation derſelben/ noch nicht gelebet/ und wüßten daher ebenfalls weiter nichts, als nur dasjenige, was ſie von ihren Eltern und Borfahren'gehöret, auszuſagen 3 ſo iſt doch zu vermuthen, daß dieſe von ihren Boreltern empfangene Nachrichten, die ihnen wsöhl gar zu ihrem eigenen künftigen Unterricht gegeben worden, weit vollſtändiger ſeyn werden, als die bloß wankende Erzählungen, die ein- fremder, dem ſonſt die Angelegenheiten dieſes Orts nichts angehen, und folglich ihn auch nicht beſonders aufmerkſam machen fonnen, von ohngefähr ge- hdret hat.

444247 Widerlegung der von den Rechtslehrern WENES IG Weinung, daß in caufis, vbi veritas aliter haberi nequit, guct membra vniverſitatis pro univerfitate zum Zeugniß fähig ſind.

Nichts iſt bey dergleichen Gränzunterſuchungen gewöhnlicher, als daß ein jeder Nachbar die älteſten Einwohner ſeines Dorfes zu Zeugen vorzuſchlagen pfleget.

Alte Leute müſſen es allerdings ſeyn, von welchen man hierunter die Wahrheit erfahren fann.|;

Denn der alte Zuſtand der Gränzen iſt ver wahre Gegenſtand, welcher bey derglei- <hen Unterſuchungen erforſchet, und ins Licht geſeßet werden ſoll.

Jn wie weit aber die Alten aus der Gemeine, welche bey der Sache ſelber intereßiret

find, zugelaſſen werden können, iſt näher zu beurtheilen. 8 ' Die