Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 16. 525

Wäldern gemeiniglich viele Nebenholzwege zu gehen pflegew, welche denn die Sache noch

in mehrere Verwirrung ſeßen, und immer zweifelhafter machen.

Ganz natürlich iſt es überdem, daß in ſolchen durch einen Wald gehenden Straſs ſen und Wegen, nachdem ſelbige einige Jahre lang nicht mehr befahren worden, ſich ein junger Holzaufchlag zeigen muß.:

Tkzeils der von den Bäumen abfallende Saamen, welcher dur<h den Wind dahin gebracht wird, und theils-der Ausſchlag von den Wurzeln der nahe ſtehenden Bäume, welche öfters, wie man ans den vielen Stößen, die man bey dem Fahren in Wäldern mit vieler Unannehmlichfeit-empfindet, zur Genüge abnehmen kann, in den Weg ſeiber hineingehen, verurſachen ſolches..;

Ein ſolcher junger Holzzufſchlag findet in diefen Straßen und Wegen, weil ſolche einen neuen und zum Theil bedüngten Boden haben- einen beſonders guten Fortgang, und nach wenigen Jahren wird man, einen dergleichen Weg oder Straße von dem übrigen

Theil des Waldes zu unterſcheiden, nicht mehr ins Stande ſeyn«

025 D4O: Daß auch hiebey in den meiſten Fällen eine Zeugenabhörung nöthig ſey.

Ans dem in den nächſt vorſtehenden 6 6. angeführten ergiebet ich, daß bey deymei! ſten zur Gränze angenommenen Straßen und Wegen, die durch ſreye Felder gehende und beſonders die unbeacert liegen gebliebene ausgenommen, vor die verordnete Gränz» commiſſarien wenige Hofnung, bey der vorgenommenen Ocular- Inſpection Spuren, wor- aus ihr ehemaliger Gang mit Zuverläßigfeit gemuthmaßet werden fann, vorzufinden, übrig bleibet.

Sollten ſich auch gleich noch hie und. da einige Merkmahle davon hervor thun, ſo werden doch ſolche nur ſelten von der Art ſeyn, daß darauf allein gebauet, und ein entſchsi- dendes Urtel gegründet werden könnte. per Auch hier wird ſolchemnach in den meiſten Fällen zu einem Zeugenverhör geſchrit:

ß

Xen, und, dadurch die Sache in ein näheres Licht zu ſeßen, geſuchet werden müſſen,

65 141. Was die Gränzcommiſſarien bey dem in dergleichen'Sachen anzuſtellenden Zeugenverhör ) zu beobachten haben. j

Ueberhaupt erhellet aus demjenigen, was bisher vorgetragen worden, überall ſo viel, daß die bloße Beſichtigung der ſtreitigen Gränzörter in den wenigſten Fällen zur Ent ſcheidung der Sache hinreich.nd iſt, ſondern es gemeiniglich, noch überdem Perſonen, die von der ehemaligen Gränze eine Wiſſenſchaft haben, oder haben können, eidlich ab zuhören, einz Nothwendigkeit ſey.!

Eben hierin beſtehet deny der verordneten Gränzcommiſſarien zweyte Haupt- beſchäftigung.|

Wir werden daher die Maßregeln, die ſie hierunter, um ſo viel möglich die Wahr? Heit zu entdecken, zu beobachten haben, ebenfalls näher beſtimmen und anzeigen müſſen: -; Unuz Beſon-