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Von den bey Gränzſtreitigkeiten vörfällenden„ theils 10, 515
Alle vernünftig denfende aber werden zu ven Gränzpfäßhlen eichenes Holz wählen müſſen,"welches aus den von uns'deshalb angeführten Gründen zur Gnüge-evhellet.
Mit gntem Fuge fann man daher vermuthen, daß auch die ehßemablige zu aältett Zeiten geſeßte Gränzpfähle, die nummehr bis anf die wenige von ihnen zurück gebliebene HDolzerde verlohren gegängen ſind, aus eichenem Holze beſtanden haben werden.
Dieſe Vermuthung iſt denn in dubio,'und'wenn die Wahrheit davon durch Feine
-„andere Wege ausgemittelt werden Fann, als rechtlich anzunehmen, und es ſind darnach die
übrige bey der Sache vorfommende“ Umſtände zu beurtheilen.
EEE WERE LN 4 Daß auch bey den im Frepen liegenden Gränzen, der vorige Zuſtand ſolcher Gerter, worinn ſie ſich zur Zeit der Gränzziehung befunden haben, unterſuchet werden müſſe.
Was in den nächſt vorſtehenden 88. angeführer worden, hat,-wie:aus dem 6.'120, erhellet, ſeine Beziehung nur lediglich auf den Fall, wenn die ſtreitige Gränze. auf einen Wald, oder andern mit Holz und*Büſchen bewachſenen Ort trifr, und es iſt ineben ge dachten 9. bereits bemerfet worden, daß bey einer durch ein freyes Feld gehenden Gränze, die Sache, wegen einer aufgefundenen Holzerde weit wenigern Schwierigfeiten unter? worfen ſey.;
Inzwiſchen müſſen Commiſſarien, welche genau und richtig verfahren wollen, nicht bloß auf den gegenwärtigen Zuſtand ſolcher im Freyen liegenden Gränzörter ſehen, ſondern dabey hauptſächlich auf diejenige Beſchaffenheit, worinn ſolche“Gegenden, die:.anjeßt" frey und von allen Bäumen entblöſſet ſind, vor alten Zeiten-geſtanden haben, Rückſicht nehmen.
Die Geſchichte aller Länder bezeüget es, daß unzählige Feldmarken, auf welchen
- man.anjeßt.nicht das geringſte von Waldung.und Bäumen antrift, vor hundert und mehe-
rern Jahren völlig bewachſen geweſen.
Die noch in unſern Tagen mit ven Wäldern und Gebüſchen täglich vergehende Ber- änderungen fönnen einem jeden, wie es ehedem hierunter zugegangen, begreiflich machen..
Die ehemahlige Beſchaffenheit des ſtreitigen Gränzortes, db. er nemlich dazumahl bewachſen, oder ſchon ebenfalls raum geweſen, kann ,- wenn eine mit Pfählen bezeichnete Gränze angegeben worden, und es vaher auf die Beurtheilung der davon übrig gebliebener Spuhren ankommt, ebenfalls nicht anders, als durch Abhörung ſolcher Zeugen, die davon einige Wiſſenſchaft haben, erforſchet werden. N
Findet fich hiebey, daß der ſtreitige Gränzort vor Alters mit Bäumen bewachſen, vder woh! gar ein Stück des Waldes geweſen, ſo greifet dabey alles dasjenige, was wir in den nächſt vorſtehenden 84: von den Ueberbleibſeln verlohren gegangener Gränzpfähle angefüh- retihaben ,“ gleichmäßig Plaß..;;:'; n Erhelletzaber aus der abgehbrten Zeugen Ausſage, daß ein ſolcher ſtreitiger Gränge- Ort von jeher frey und unbewachſen geweſen, ſo mag die bey der Commiſſariſchen Unterſu- chung vorgefundene Holzerde ſchon mit weit mehrerer Zuverläßigfeit- als ein Kennzeichen eines ehedem daſelbſt errichtet geweſenen Gränzpfahls angenommen werden, zumahl wenn ſol-
- ches durch die Uebereinſtimmung ver Holzart; woraus. die Gränzpfähle beſtanden haben
Ttt 2 ſollen,
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