Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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EI4 4 Zehntes Hauptſtück.

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nicht. dieſe Merkmahle auch von ver Natur hervor gebracht 8 4108, von ſeibſt hinweg fällt.&

Denn wenn man. in einem. bloßen Fichtwalve, wo der Boden zur(EeHMND eines Eichbaumes zu ſchwach und geringe iſt, Ueberbleibſel und Beſtandtheile von eichenem Holze antrift, ſo kann die Bermuthung, daß ſolches auch von natürlichen Urſachen.(UEG foönne, vn füglich feinen Plas MAG

GTI 06/ Warum bey denen auf einen Wald oder andern bewachſenen Ort treffenden Gränzeh, die

Zolzart der Zolzpfähle allenfalls durch Zeugen ausgemittelt werden müſſe.

Ob ich gleich oben, wo von der Tüchtigkeit und Dauerhaftigkeit neu zu ſeßender Gränzmahle beſonders gehandelt worden, das eichene Holz hiezu vorzüglich angerathen habe, ſv fann doch mit Gewißheit nicht-behauptet werden, ob auch vie Alten dieſe Regel bey ihren Gränzziehungen angenommen, und ſie nicht vielmehr die erſte die beſte Holzart, ſo ihnen zur - Hand geweſen, gewählet haben.

Aus. den in vem nächſt vorſtehenden 6. angeführten Gründen kommt es: aber bey ſtrei-' tigen Gränzen ,. welche durch Waldungen, oder andere mit Holz bewachſene Derter gehen, hauptſächlich darauf an, däß die Commiſſarien von der Holzart, woraus die verlohren ge- gangene Gränzpfähle, deren; Spuhren nunmehro aus den zurüs gelaſſenen Ueberbleibſelt aufgeſuchet werden follen, beſtanden haben, eine ſichere und zuverläßige Nachricht erhal ren mogen.

: Ergiebet fich ſolche, weder aus den alten Gränzreceſſen, noch aus dem Eingeſtänd- niß der Intereſſenten, ſo erfodert es die Nothwendigfeit, daß ſolches, ie viel möglich, durch eine Zeugenabhdrung dusgenittelt werde. E

Es fann leicht ſeyn, daß auch auf dieſem Wege, beſonders beyalten und inumw denklichen Zeiten nicht erneuerten Gränzen, nichts gewiſſes in Erfahrung zu bringen iſt.-

Inzwiſchen können doch: die Commiſſarien dieſe zu ihrer mehrern Aufflärung nde rhige Borſicht nicht unterlaſſen.

C. 124. h Daß in dubio, uns wenn die Zolzart ſolcher Pfähle auf keinerley Art auszumitteln iſt, eine rechtliche Vermuthung, daß: ſolche aus eichenzem Zolze beſtanden Haben, vorwalte. In dem Falldaß. auch feine Zeugen vorhanden ſind', welche die Holzart: der ein- gegangenen Gränzpfähle beſtimmen können, wird die Frage annoch übrig bleiben, vor welche Holzart alsdenn die meiſte rechtliche Bermuthung vorwalte?.

%Benn gleich nicht mit Gewißheit: daß unſere Borfahren mit uns in vf Stücke überall einſtimmig gedacht haben, behauptet werden kann, ſv bleibet es doch allemaßl ſicher, daß dieſelben ebenfalls vernünftig und richtig zu denken gewohnet geweſen ſind3 und ein über- triebener Stolz iſt es, wenn wir ſolches unſern SNN abſprechen, und unsüberall flü- ger dünfen wollen.'!

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