Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theits:c. 505

Natürlicherweiſe Fann dieſes nicht anders, als durch ein angeſtelltes ſummariſches Zeugenverhör eruiret werden. s E08

Sin. ſolches Zeugenverhör muß die Commiſſion an die vorgeſeßte Inſtanz einſchi- ken, und von derſelben ein vorläufiges Erkenntniß, wer von beyden Theilen in dem Be- fis des ſtreitigen Ortes zu ſchüßen ſey, auf das ſchleunigſte erwarten.;

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Fortſezung des Vorigen, und warum der gethane Vorſchlag zur offenbaren Abkürzung der ſchon an ſich ſehr weitläuftigen Gränzproceſſe gereicht.

Dieſe Erwartung aber mag die Commiſſion in ihrem Verfahren in der Hauptſa- <He ſelber nicht unterbrechen, ſondern ſie iſt dem ohnerachtet befugt, auch vor Eingehung - eines ſolchen interimiſtiſchen Erfenntniſſes die Unterſuchung der Gränzen vorzunehmen,

und es kann, wie ſchon vorhin erwähnet worden, ſehr leicht geſchehen, daß das Petio- rium. ehe das interimiſtiſche Erfenntniß in Anſehung-des gegenwärtigen Beſikßes erfol- get, bereits geendiget iſt.- ' Alles, was zur Vermeidung einer unnöthigen Anhäufung der Inſtanzien gerei- <het, iſt heilſam und nüßlich, und es wird daher auch dieſer mein Vorſchlag einen gerech« ten Beyfall finden müſſen.'; :- Auf die Rechtmäßigkeit dieſes Vorſchlages kann ich um ſo mehr beſtehen, als bey deſſen Verfolgung den Parten ganz offenbar doppelte Koſten erſparet werden, und das Summariiſimum mit dem Perirorium überhaupt in dieſer Sache dergeſtalt in einer gee nauen Verbindung ſtehet, daß eines von dem andern nicht wohl-getrennet, wenigſtens beydes zu gleicher Zeit ganz füglich inſtryiret werden Fann, zumahl die Zeugen, welche in Summariillimo abgehöret werden, auch nachher gemeiniglich bey dem Perirorium in Vor- ſchlag gebracht zu werden pflegen.; :: 0: TIHN

Daß, wenn der gegenwärtige Beſitz zweifelhaft iſt, und ſolcher durch die abgehörte Zeugen mit Zuverläßigkeit nicht auszumittealn ſtehet, der ſtreitige Gränzort, in ſo ferne er nugbar iſt, /?aute lire an einen Dritten zinßbar ausgethan werden cönne.

So viel will ih nur noch hiebey erinnern, daß, weil gemeiniglich ein jeder vow den Intereſſenten ſich in dem Beſiß des ſtreitigen Gränzortes zu erhalten geſucht hat, durch die Ausſage der von beyden Seiten vorgeſchlagenen Zeugen nur ſelten etwas zuver- läßiges auszumitteln ſeyn wird,. Sind ſie gleich in Anſehung der von einem oder andern vorgenommenen Beſikß« Handlung etwas auszuſagen fähig, ſo wird doch nur ſehr ſelten, xuhige und ungeſtöhrte Art geſchehen ſey, von ihnen behauptet werden können.

Wenn nun aber ſelbt in Summariüllimo eine Poſſeſlio'quieta& non interru ta

. E DE 4 pP erfordert wird, ſo kann ein dergleichen Zeugenverhör hierunter nur ſelten etwas zuverläßi- ges beſtimmen.'

Bey ſolchen zweifelhaften Umſtänden halte ich es daher nicht für ungerecht, wenn die in der Hauptſache verordnete Commiſſion, beyden Theilen den Beſiß des ſtreitigen Gränzortes gänzlich unterſaget, und allenfalls denſelben an einen Dritten, gegen einen

Oecon Foreus. Y1. Theil, Ss8sgewiß: y"

daß ſolches auf eine