Summariſcher Innhalt. XVII
5. 889. Was bey Beſekung der Häußler-oder Büdnerſtellen zu beobachten, und war-
um die Einheimiſchen den Auswärfigen jederzeit vorzuziehen, auch die von ihren Höfen abgeſeste Bauern und Coſſäthen ſich hiezu nicht wohl ſchicken. S, 201.
- 890, Wie die Häußlerſtellen am beſten beſeßet werden können. S. 203.
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891.
892,
893»
- 894.
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895. 896. 897. 898.
899. 900.
OI, 902.
903.
904.
903. 906,
7 907+
908.
Von den Einliegern und Inſtleuten, deren Einrichtung und Nahrungsſtand,
auch Dienſten. S. 283.; Ee
Von den Dreſchgärtnern, und worinn hauptſächliH deren Nahrung und Un-
terhalt, auch ihre ganze Einrichtung beſtehe. S. 204.
Von den Dienſten und Abgaben der Dreſchgärtner. S. 205.
Von dem Unterſcheide der Mäanns-und Fräuensdienſte, und warum er den zu
Handdienſten verpflichteten Unterthanen nicht gleichgültig ſeyn könne..S. 206.
Fernere Urſachen hievon, auch in Anſehung derjenigen Wirtkhe, welche zum
herrſchaftlichen Dienſt eigenes Geſinde zu halten im Stande ſind. S. 207.
Von den herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäften, in wie weit ſie zu den Manns»
oder Frauensdienſten gehören, und daß es deßhalb drey verſchiedene Claſſen an-
zunehmen nöthig“ſey- S. 209.|;
Von den Wirthſchaftsgeſchäften, die zu der erſten Claſſe gehören. S. 209,
ZM den zur zweyten Claſſe gehörigen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäften. DIT 6
Fernere Fortſeßung des Voxigen. S. 213..
a wwe Ausführung der zu der zweyren Claſſe gehörigen Wirthſchaftsge«-
kes„215.))
Von den zur dritten Claſſe gehörigen, und bloß in das weibliche Fach einſchla-
genden herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäften. S. 218.
Bozu die vorſtehende nähere Einrheilung der Wirthſchaftsgeſchäfte nach gewiſe
ſen Claſſen, ſowohl den Herrſchaften als den Richtern, nüßlich ſey. S. 223.
Von dem Verhältniß zwiſchen den Manns- und Fräuensdienſten, und was
vor Grundſäße bey deſſen richtigen Ausmittelung anzunehmen.'S. 223.
Daß das in den gewöhnlichen zur Werfertigung der Güreranſchläge entworfe-
nen Tax-Prineipiis beſtimmte Werhältniß, zwiſchen den Manns- und Fräuens-
Dienſten, hier ebenfalls nicht angenommen werden könne, ſondern ſolches nach
obigen Grundſäßen näher auszumitteln ſey. S-. 224.
IPBie das Verhältniß zwiſchen den Manns- und Frauensdienſten nach dieſen
beyden Grundſäßen zu ſtehen kommen würde.„S. 225.|
Warum man aber die Sache nicht ſo genau näch dieſen Grundſäten nehmen
könne, ſondern es billig ſey, die Frauensdienſte auf 3tel, die Mäannsdienſte aber
auf tel zu beſtimmen.- S. 226.:|
Von Beſtimmung der Handdienſte auf ein. gewiſſes Tagewerk, warum aber
nicht bey allen Arten von Handdienſten eine dergleichen Beſtimmung ſtart finde,
"auch dasienige, was in verſchiedenen Fällen durch die Obſervanz eingeführet
worden iſt, keine zuverläßige Richtſchnur abgeben könne, S. 226.
Barum das Mäden, ſowohl des Getreides als auch des Heugraſes, ganz füg-
lich auf ein gewiſſes Tagewerk geſeßet werden könne. S, 228.; c 3. 909,


