Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Summariſcher Junnhalt, XV

6. 859. Nähere Urſachen, warum die zweyſpännigen Bauern vorzüglich mit den öftern weiten Reiſen, ſo viel möglich, zu verſchonen. S. 173.

- 860. Daß alsdenn, wenn das nach entlegene Oerter beſtimmte Getreide noh nicht verkaufet oder verſprochen worden, den Bauern, ſolches in näher belegenen Städten zu verkaufen, und dem Herren oder Pächter den Preis des entlegenen Ortes zu vergütigen, frey ſtehe. S. 174.

861. In wie weit den Bauern bey den Getreidefuhren und andern Reiſen eine beſon- dere Dienſtfriſt, zur Furterzubereitung und Ausruhung ihres Geſpannes, zu verſtatten ſey, und was deßhalb beſonders in dem Neumärkiſchen Dienſt- Re- glement verordnet worden. S. 175

862. Daß der natürlichen Billigkeit nach hierunter auf die Verſchiedenheit der Dienſttage, ſo die Bauern der Herrſchaft überhaupt zu leiſten ſchuldig ſind, Rückſicht genommen werden müſſe. S. 176, 4

863. Warum nur bloß bey weiten Reiſen den Bateern eine Dienſtfriſt, zur Zubere tung des benöthigten Futters, zu verſtatten ſey. S. 376.

864. Von der Schuldigkeit der zu Spanndienſten verpflichteten Bauern, das Ge- treide in der Erndke einzufahren. S. 378«

865. Warum die Bauern in dieſer Art von Dienſtleiſtungen eine beſondere Genauige keit zu beobachten, und beſonders. die. xechte Zeit wahrzunehmen haben.

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S. 178.

866. Daß nach Verſchiedenheit der Einrichtung in den Erndfengeſchäften auch ver- ſchiedene Regeln, wegen Einfahrung des Getreides zu beobachten ſind. S. 179«

857. Regeln, fo alsdenn zu beobachten, wenn das Getreide nicht eher, ais bis es jnsgefammt geſammlet und eingeſeßet worden, eingefahren wird. GS..179.

868. Wo die Mandeln oder Stiegen gleich hinter der Harke eingefahren werden müße ſen, kann der Bauer, wenn ihm dieſe Arbeit angeſager worden, niemahls aus- bleiben, ſondern er iſt ohnfehlbar zu erſcheinen ſchuldig. S- 180.

869. Daß die verſchiedene Einrichtung der Erndtedienſie auch einen großen Einfluß in die Schuldigkeit der Bauern, Das herrſchaftliche Getreide einzufahren, hab und warum die Herrſchaft bey denjenigen, welche die ganze Erndre hindurch eine gewiſſe beſtimmte Anzahl von Winſpel oder Schoen einfahren müſſen, ihrex Ladung wegen unbekümmert ſeyn können. S. 181.

870. Beſtimmung Der jedesmahligen Ladung vor diejenigen Bauern,. welche das Getreide nicht nach einer feſtgeſekten MWinſpel- oder Schockzahl, ſondern nach Sägen einfahren müſſen. S- 181.)

871. Wie viel Fuder Getreide ein Bauer in einem halben Dienſtrage einzufahren an- gehalfen werden könne, ohne Dabey Rückſicht zu nehmen, ob das Getreide weit oder nahe ſtehe. S. 182-3048;;,

872. Zweyſpännige Bauern, welche in einem halben Tage einen Winſpel oder ſechs Sche> Garben einfahren müſſen, können nicht den ganzen Tag zu diefer Arbeit

* genommen werden, auch iſt ihnen nicht dex Vor-, Fondern vielmehy der Nach- mittag dazu anzuweiſen« S, 383-« Mj EUER

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