KIV Summariſcher Jnnhalkt.
6. 844. Daß dieſe Sätze mit dem Neumärkſchen Dienſt- Reglement vollkommen über- einſtimmen, und auch die in demſelben benannte x0 oder 12 Scheffel nur von den ſchwerern Getreidearten zu verſtehen, folglich die Neumärkl. Bauern eben- fons 20 den leichtern verhältnißmäßig ein mehreres zu laden ſchuldig ſind.
- 163-;: 5 NG FEAR: - 845. Urſachen; warum die Bauern von den leichtern Getreideſorten mehr, als von ' den ſchwerern; zu laden ſchuldig ſind. S. 164.;
- 845, Wie viele Meilen den Bauern bey dem Getreide-Werfahren und andern der-
gleichen Reiſen, auf einen Spanndienſtrag anzurechnen ſind, wird näher be- ſtimmet. S. 164. 5
- 847. Daß auch dieſe Beſtimmung durch das Neumärkl. Dienſt- Reglement gerecht- fertiger werde, und warum ſolche bey ſchlimmen Wege ebenfalls nicht zu hoch geſeßet ſey- S. 165-;
- 848. Erörterung der Frage: ob und in wie weit die Bauern bey dergleichen Reiſen
Rücladung zu nehmen, angehalten werden können? S,. 165.
- 849. Wie viel, wenn dieſes geſchiehet, den Bauern vor die Rückladung am Dien- ſte. zu pergadan ſey, und warum. wohl die Leibeigene, nicht aber die Laß- und
- gemeinen Bayern wider ihren Willen hiezu gezwungen werden können. S. 166.
e 850. Von der faſt allenthalben eingeführten Gewohnheit, daß die Bauern bey Ver- richtung der Getreidefuhren vor die Herrſchaft, die benöthigte Wirthſchafts- Nothdurften, ohne daß ihnen davor ekwas beſonders zu gute gerechnet wird, mit zurüe bringen müſſen. S- 167,:
- 851. Warum alle Arten von Bauern, wenn ſie mit Getreide zu Markte verſchicet,
- ſelbiges aber an den. beſtimmten Ort nicht. verkaufer werden kann, ſolches wie-
- zu fahren ſchuldig ſind. S. 167. 10
- 852. Daß ſich die Bauern hievon durch den Einwand, daß das unverkauft geblie- bene Getreide an den beſtimmten Ort aufgeſchüktet werden könne, nicht loszu- machen vermögend. S. 168.|.
- 853, In wie weit den Bauern auch in dieſem Fall eine beſondere Vergütigung an
„ihren Dienſten wegen der Rückfracht gebühre. S. 169.
- 854. Von der Weite der von den Bauern zu verrichtenden Getreidefuhren und an- In SEG und warum bey deren Beſtimmung ſehr behutſam zu verfahren ey. SIED:!
- 855. Auf wie weir die Reiſen der Bauern auf den adlichen Gütern in dem Neumär- fiſchen Dienſt- Reglement beſtimmet werden. S, 170,>
- 856. Daß auch dieſe vor die Herrſchaften daraus entſtehende Gerechtſame durch den
| bloßen von uſum nicht verjähret werden können. S. 171.
- 857. Was hietunter, wenn man die Sache mit einem ökonomiſchen Auge betrachtet, vor die Herrſchaften rathſam ſey. S. 171,;;
- 858. Warum, wenn man die Sache nach öbonomiſchen Gründen betrachtet, bey
- Anſtrengung der Bauern zu weiten Reiſen, die zweyſpännigen, weit mehr zu ſchonen ſind, als die vierſpännigen- S. 172» En ?. p.. 59.


