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0.3 Sutwmmariſcher Jnnhalt.
6, 785. Daß die Dienſtleute die bey dem Begieſſen der Gärten erforderliche Eymer und Kannen(EP e- III.
- 786. Warum es hierunter, in Anſehung der neu angelegten Baum- Plantagen
; eine gleiche Bewandrniß habe. S. 112, B HN
- 787. IVelche Unterthanen bey dem Hexelſchneiden am Dienſt ihre eigene Hexelladen
mitbringen müſſen oder nicht, und welche Art von Hexelladen hierunter zu ver- ſtehen ſfey- S. 113.-
- 788. Worinn die Tüchtigkeit der auf den Dienſt mitzubringenden Hexelläden beſte- he, und in welchen Fällen beſonders hierauf eine genaue Aufſicht zu halten, nö- rhig ſey. S. 114»':
- 789. Daß bey dem Miſtaustragen die erforderliche Miſibörgen, ohne Unterſcheid von allen Arten Unterthanen, die zu Handdienſten verpflichtet ſind, mitge-
* bracht werden müſſen. S. 135.:;
- 790. Won den zu den Dreſchergeſchäften erforderlichen Werkzeugen, beſonders aber den zur Abtragung des rein gemachten Getreides und der Spreue auc) Uebex- kehr erforderlichen Säcken. S. 116.
791. Von den Eigenſchaften eines tüchtigen-Dreſchflegels. S. 137.
792. Von der Frage: ob die Unterthanen, die zum Fiſchen gebrauchet werden, die
“ dazu erforderliche Stiefeln und lederne Schurzfelle geben müſſen? S. 118.
- 733. Entſcheidung dieſer Frage« S. 118.;
- 794. Wie ſich eine Herrſchaft, wenn die Unterthanen ſich damit, daß ſie das Waſ- ſer nicht vertragen könnten, entſchuldigen wollen; zu verhalten habe. S. 119.
795« Warum zwar die angeſeſſene Unterthanen, nicht aber die bloße Häußler oder
) Einlieger, wenn ſie zum Ausſäen des Getreides gebrauchet werden, ihre:eigene Saatlaken mitzubringen, angehalten werden können. S, 119.
796. Warum bey Ausſäung der Seifenſieder- Aſche, auch die angeſeſſene Untertha- nen eigne Saatlaken mitzubringen, nicht ſchuldig find- S. 120«
- 797. Von dent Garnſpinnen, als einer gleichmäßigen allgemeinen Schuldigkeit des zu Handdienſten verpflichteten Weibegvolks, wobey ſowohl von der Tüchtigkeit, als auch den verſchiedenen Wirkungen der dazu erforderlichen Werkzeuge, eini- ge vörhige Anmerkungen gemacht werden. S. 121.
- 798. Wenn die Unkerkrhanen am Dienſte Wolle ſpinnen ſollen, muß die Herrſchaft die dazu erforderliche Räder und ändere nörhige Werkzeuge hergeben, ſolche aber von den Unterthanen unterhalten werden... S. 124.
- 799. Won dem Verhältniß zwiſchen Spann- und Handdienſten, und was dabey
“vor Gründfäße anzunehmen. S- 125.;
- 800. Warum die gewöhnliche in den Vorſchriften zu den Güterraxen befindliche Säße, zur Beſtimmung dieſes Verhältniſſes nicht fügiich gebrauchet werden können. S. 126.
8301. Daß hiebey theils auf die mehrere oder wenigere Laſten der Bauern, theils aber auch auf den mehrern oder wenigern Nuten der Herrſchaft, Rückſicht zu neh men ſey- S. 127.
€. 802.
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