Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Summariſcher Innhalt. IX

+4. 770. Watum hierunter eben diejenige Grundſäte, die 6. 735. in Anſchung der

: Spanndienſte vorgetragen worden ſind, angenommen werden müſſen. S. 99.

771. Daß beſonders in den Erndtengeſchäften fehr viel auf die Tüchtigkeit der dazu erforderlichen Werkzeuge anfoinme. S. 99.

772. Eigenſchaften einer tüchfigen Getreide- Sichel, an den Orten, wo die Ge-

wohnheit, das Getreide zu ſchneiden, eingeführet iſt. S. x00.

759. dl der EIENR einer Getreide- Senſe, und aus wie vielen Stücken folche

eſtehe. S. 100. vj:

- 774. Was eine Herrſchaft vor Verfügungen zu treffen habe, um den Unterthanen

das Mitbringen untauglicher Senſen zu verhindern. S., 102.

- 775. Eigenſchaften einer tüchtigen: Reche oder Harke, welche bey dem Sammlungs- Geſchäfte in der Erydtke an vielen Orten nöthig iſt. S. 102.

776. Warum die zu Handdienſten verpflichtete Unterthanen, wenn ſie zum-Holzſchla- gen gebrauche werden, wohl verſtählte und geſchärfte Arten auf den Dienſt bringen müſſen. S. 104,?

777. Wenn die Herrſchaft die Unterthanen auch zur Augarbeitung des Holzes zu Kaufmannsgut gebrauchen könne, alsdenn aber die dazu erforderliche beſon- dere Geräthſchaften ſelber halfen müſſe. S. 104.

778. Warum die zu Handdienſten verpflichtete Unterthanen zum Holzſchlagen, Fs nicht zu der Herrſchaft eigenen Nothdurft erfordert wird, nicht gebrauchet-wer- den fönnen, wenn ſelbige nicht zu beſtändigen Mannsdienſten, ſondern nur blos in ſolchen Fällen, wo es die Wirthſchaftsnothdurft erfordert, dazu ver- bunden ſind. S. 105.|;

79. In wie weit ſich eine Herrſchaft ihrer Unkerthanen auch bey den Bauten bedie- nen könne, daß alsdenn aber allemahl die dazu erforderliche beſondere Geräth- ſchaften von derſelben hergegeben werden müſſen. S. 105.

780. Won den Dienſten, ſo die Unterthanen zur. Errichrung vder Ausbeſſerung der Zäune zu leiſten verpflichtet ſind, und in wie weit alsdenn die Sägen und Boh- rer von denſelben auf den Dienſt mitgebracht werden müſſen. S. 155,

781. Daß bey den zu den Gartenarbeiten erforderlichen Werkzeugen, ein Untex- ſcheid zwiſchen den gemeinen und beſondern zu machen ſey, und woxinn die ex- ſtern eigentlich beſtehen. S. 108,

.- 782. Was bey der Tüchtigkeit der zu den Gartenarbeiten erforderlichen gemeinen

u von allen Unterthanen mitzubringenden Werkzeugen zu beobachten iſt. TOR. - 783. Worinn die beſondere Gartenwerkzeuge beſtehen, und warum die Unterthanen ſolche mit auf den Dienſt zu bringen, und zum Beſten der Herrſchaft zu unter- halten, nicht ſchuldig ſind. S. 109,: j

- 784. In wie weit die nur alsdenn, wenn es die Nothdurft der Wirthſchaft erfor-

dert, zu Manns- Handdienſtien verpflichtete Unterthanen, in bloßen Luſt- und

Zieronteen, zu dergleichen Manns- Handdienſten angehalten werden können. . I11,

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