Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Summariſcher Innhalt, VII

" Anſehung der Laßbauern, als auch der Leibeigenen, vor rechtlich zu halten

ew. G. 73..

6. 741, Von dem Unterſchiede des ausgearbeiteten Kaufmannsholzes, und warum die Bauern in den Fällen, wo ſie in dem vorſtehenden zu dergleichen Holtfuhren JO WINTENN worden, ſich das Stabhollk anzufahren, niemahl weigern kön? nen.) S. 74-

- 742. Warum aber das Anfahren der ausgearbeiteten Balken eine vorzüglich ſchwere und vor keinen Bauer ſich ſchiende Arbeit ſey. S. 75.

- 743. Beſchreibung der zur Fortſchaſſung dieſer Holwgaren erforderlichen Bloß- wagen, wobey zugleich des Umſtandes, daß dadurch die Straßen und Wege verderbet zu werden pflegen, gedacht wird. S. 75.

- 744. Warum daher, die Sache überhaupt genommen, die Bauern zu dieſer Art von Holbfuhren nicht angehalten werden können, indem damit jederzeit eine weit größere Laſt verknüpfet iſt, als ſie ſonſt je von einer andern Gattung der Dien- ſte zu erwarten haben. S. 77.

* 745. Ausnahme hievon in dem einkigen Fall, wenn ein Grundherr ſein Holt ſelber ausarbeiten, und an den Verkaufsort abfahren läßet, wiewohl auch alsdenn Die Bauern die dazu nöthige Blockwagen zu halten, nicht ſchuldig ſind. S.78-

- 746, In dem Fall, wenn ein noch in Handlung ſtehender Kaufmann zugleich ein Landgut beſißet, kann derſelbe die Bauern dieſes Landguts nicht zur Abholung und Fortſchickung dieſer Waaren gebrauchen. S. 79-.

- 747. Die in einer auf eineim Landgut angelegten Fabrick verfextigte Waaren, ſind die Bauern nur alsdenn, wenn dieſe Waaren von den auf dem Landgut erzeug- ten rohen Produkten verfertiget worden, zu verfahren ſchuldig. S«. 79.

- 743. Warum aber die Bauern, wenn die Waaren einer ſolchen Fabrick nicht aus den Produkten des Landgutes verfertiget worden, auch ſolche zu verfahren nicht ſchuldig ſind- S- 89.

- 749. Warum es von der Tüchtigkeit der Pflüge, ſo die Bauern auf den Herrſchaft- lichen Dienſt zu bringen ſchuldig ſind, ebenfalls zu handeln nöthig ſey- S,. 81-

- 750, Die erſte Haupteigenſchaft eines tüchtigen Pfluges iſt, daß er der Beſchaffenheit des Bodens, ſo damit beackert werden ſoll, anpaſſend ſeyn müſſe, ein ſtarcker und ſtrenger Boden aber ſtar>e und ſchwere Pflüge erfordere, dahingegen ein gelinder mit kleinen und ſ<hwächern beſtritten werden kann. S, 82.

- 751. Warum ein Dienſtbauer, wenn er auch gleich zu ſeinem eignen AFerwerc> nur kleine und ſchwache Pflüge gebrauchet, ſich dennoch, wenn es die Beſchaffenheit des Herrſchaftlichen Bodens erfordert, größere und ſtärkere anzuſchaffen und zu unterhalten ſchuldig ſey. S- 83-

- 752. Warum die auf den Herrſchaftlichen Dienſt zu bringende Bauerpflüge aufge- ſchärfet werden müſſen.: S. 84.

» 753. Von der richtigen Stellung der Pflüge, und daß dieſes ein Hauptſtück bey die- ſer Art von Acferwerfzeugen, wenn ſie voy tüchtig erfannt werden ſollen, ſey.

S. 84+ 0.754