Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Vi Summtariſcher Junhaält.

6 726. Von ver Schuldigkeit der Unterthanen,zu den Herrſchaftlichen Dienſten ihre eigne Werckzeuge mitzubringen, und daß die Herrſchaft, wenn ſolche unter dem Dienſt zerbrochen werden,'oder ſonſt zu Schaden gehen, zu deren Wiederhex- ſiellung nicht angehalten werden könne. S. 60.;'

- 727. Warum die vornehmſten Werkzeuge der dienſtbaren Unterthanen in tüchtigen Geſpann und Leuten beſtehen; und was dabey anzumerken ſey. S-. 61.

- 728. Warum den Gerichtsperſonen, und beſonders denjenigen, die auf dem Lande

als Juſtitiarien beſtellet ſind, eine hinlängliche Kenntniß von der Tüchtigkeit der

Bauern- Inſtrumente nöthig ſey, und daher die erforderlichen Begriffe davon gegebe werden ſollen. S. 62.

3 729, Won den zu den Geſpanndienſten erforderlichen Werkzeugen, und deren verſchie-

- denen Eintheilung. S. 63.

- 730. Was beſonders wegen der Wagen und des Wagenzeuges, ſo die Bauern auf den Herrendienſt zu gebrauchen pflegen, zu beobachten. S. 63+

» 731, Von den Betrügereyen der Bauern in Anſehung der Miſtwagen, womit ſie bey dieſer Arbeit auf den Hofedienſt zu erſcheinen pflegen, und wie ſolche, wenn der Dienſt tüchtig verrichtet werden ſoll, beſchaffen ſeyn müſſen. S. 64.

- 732. Erörterung der Frage, ob die Bauern den langen und trockenen Schafmiſt mit guofen Leitern und Exnkenwagen auszufahren, angehalten werden können.

+65%;

» 733. Von der betrügeriſchen Einrichtung der Holßbwagen, deren ſich die Bauern bey den Holkfuhren im Dienſte zu bedienen pflegen. S. 66.

- 734. Von dem Abfahren der ausgebrochenen Steine von den Feldern, nebſt Be- ſchreibung eines dazu erforderlichen Werkzeuges, nemlich die Steinbörge«

S. 67.'.

- 735. Grundſäße, die bey dieſen und andern dergleichen auſſerordentlichen und nicht allenthalben gewöhnlichen Dienſtforderungen zum Grunde geleget werden müſ- ſen. S. 68-+;;!

- 736.'Daß ſolchergeſtalt das Steinabfahren von allen, ſowohl Laß- als Leibeigenen Bauern, ohnweigerlich am Dienſte geſchehen müſſe, und ſie auch die dazu er- forderlichen Werkzeuge mitzubringen-und im Stande zu halten, ſchuldig ſind. S. 69« X-;

» 737. Von einigen Puncken, welche bey Entſcheidung der Frage, ob die Bauern auch zur Abfuhre des Kaufmannsholtzes im Dienſt gebrauchet werden können, vor? aus zu ſeen ſind. S. 70. 7 4 DEI

- 738. Von dem Fall, wenn ein Eigenthümer ſich, das ihm zugewachſene Holk ſelbex augarbeiten, und an den Ort des Verkaufs tranſportiren zu laßen, entſchließety ob gleich ſolches nicht der beſte und ſicherſte Weg zu ſeyn pfleget. S. 71.

- 739. Daß zwar die Bauern ſich in dieſem Fall dergleichen Holkanfuhren zu thun, nicht Pu können, dennoch aber dabey eine billige Mäßigung zu beobachten ſey. Bree 6

: 740, Was aber alsdenn, wenn ein Gutsherr die Anfuhre fremden Holzes über« nommen hat, und ex ſich dazu dex Dienſte ſeiner Bauern bedienen will, Latin Y