Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Summariſcher Jnnhalt. Vv

6: 711, Won den Dienſtverhinderungey, ſo ſich alsdenn, wenn die über Feld zu dienen-

e F12,

9 713.

[4 714. -» 715.

4 716.

- 717: Ös 718. 4] 719. -» 720,

- 721.

9 7722. -» 723. - 724. 725.

de Unterthanen von dem Dienſtorte durch Flüſſe oder andere Gewäſſer getrennet ſind, gar leicht ereignen können. S. 47. Von den Verhinderungen, ſo dergleichen Dienſten gar leicht dur< eine entſtan- dene Viehſeuche in dem Wohnungsort der dienenden Unterthanen, und zwar beſonders in Anſehung der Spanndienſte, im Wege geleget werden können, welcher Umſtand zuförderſt mit einem ökonomiſchen Auge in Betracht genom» men werden wird. ls Pon dem Unterſcheide, ob das Viehſterben zur Zeit der AFerarbeit, oder zu an- dern Jahregzeiten eintritt, und warum eine Herrſchaft die Nachholung der da- durch zurückgebliebenen Dienſttage nicht verlangen könne. S. 49. SBarum auch, wegen ſolcher rücfſtändig gebliebenen Dienſte, kein Dienſtgeld gefordert werden könne. S- 59. Bie durch eine wohlangebrachte Wirthſchafts- Klugheit, dergleichen rückſtän- dig gebliebene Dienſte ganz füglich auf eine andere Art nülzlich angewendet wer- den können. SD- 5. Daß aber, wenn dieſes geſchehen ſoll, die Bauern, wegen der in ſolchen Noth- fall vorzunehmenden Dienſtveränderungen, Einwendungen zu machen keine SM haben, wenn nux die gewöhnliche Dienſte dadurch nicht erhöhet wor- den. 558627 Was hierunter beſonders zu beobachten, wenn die Dienſte der Unterthanen nicht nach Tagen beſtimmet, ſondern ſie nur gewiſſe herrſchaftliche Wirthſchafts- Geſchäfte zu verrichten ſchuldig ſind. S. 53- on dem Fall, wenn der Wohnort der dienſtbaren Bauern vein, der Dienſt- ort aber inficiret iſt. S. 54-+ Daß in ſolchen Fall die Bauern an dem inficirten Orte, wenn man die Sache im 2080700 nimmt, ihre Dienſte zu verrichten nicht angehalten werden kön- nen. S. 55. Daß die Bauern aber in dieſem Fall ebenfalls die Feldarbeit zu beſtellen, ſchul- dig ſind, jedoch dabey die Vorſicht, daß ſie nicht mit den Ochſen des unre nen Orts zuſammen arbeiten dürfen, genommen werden müſſe. S. F5. Warutn den Herrſchaften in dieſem Fall ſowohl, als in dem erſten, die ihnen zu den gewöhnlichen Wirthſchaftsarbeiten unbrav<bar bleibende Dienſte in ande- xe zu verwandeln, frey ſtehe. S- 556. Von den Hand- und Fußdienſten, und wie ſich eine Herrſchaft auch bey dieſen beſonders im Fall einer entſtandenen Viehſeuche zu verhalten habe. S. 57. Wie eine Herrſchaft vie unbrauchbar gebliebene Handdienſte nuten könne, wenn die Vielſeuche zu Winterszeit einfällt S. 57. S2 ſolches geſchehen könne, wenn ſich das Viehſterben im Sommer ereignet, 5 8+

Von der an einigen Orten eingeführten Gewohnheit, daß ſich die Bauern bey ihren Ausrichtungen gew!ſſe Freytage von ihren Heryendienſten nehmen, und in wie weit ſolches Statt finden könne. S- 59.

63 6,726.