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IV Summäriſcher Junhalt.
6. 697. Ein gleiches findet in Anſehung der in vielen Gegenden gewöhnlichen Reiſefuh- xen, Statt. S« 33-; 3
» 698. Wie auch das an vielen Orten gewöhnliche Botenlaufen dex Unterthanen in andere mehr beſtimmte Dienſte verwandelt werden könne. S. 34.
* 699. Von den an vielen Orten, auſſer den gewöhnlichen Präſtationen der Unterthg- nen, ſchuld:gen Flachsdienſten, und warum ſolche ebenfalls auf etwas gewiſſes zu beſtimmen, oder wohl gar in andere Dienſtartea zu verwandeln, wegen des vielen dabvey ſich leicht einſchleichenden Mißbrauches, eben ſo möglich als noth- wendig ſey. S.: 35.|
- 700, Fortſetzung des vorigen, und was beſonders der Verfaſſer hierunter auf ſeinem“ Gute vor eine Einrichtung gemacht hat. S. 35.-
- 701. Von der doppelten Art und Weiſe, wie dieſe den Unterthanen obliegende Flachs- arbeit. auf erwas gewiſſes beſtimmer werden kann, und warum diejenige, wo ZE SUWDULGE auf gewiſſe Tage beſtimmet wird, die beſte und rarhſamſte
; ey. S. 37-
- 702. Fortſezung des vorigen, und warum die-Feſtſezung dieſer Flachsarbeiten auf-
gewiſſe beſtimmte Dienſitage, ſowohl vor die Unterthanen, als auch Herrſchaft, . nüßlich ſey. S. 38.
2 703. Warum die Unterthanen in den angeführten Fällen auf eine Werwandlung der E20 R andere gleichartige zu dringen, mit der Herrſchaft nicht gleiches Recht
aven. 39. 2«
- 704. Daß aber die Vertheilung der ſonſt nach Tagen beſtimmten Dienſte auf gewiſſe Wirtyſchaftsgeſchäfte, imgleichen die Beſtimmung der Flachsarbeit auf gewiſſe Dienſttage, hievon ausgenommen ſind, und beyde Veränderungen auch auf Anhalten der Unterthanen nachgegeben werden müſſen. S. 40.
» 705. Warum hingegen die Reiſefuhren und das Botenlaufen von ſolcher Art ſind, daß die Herrſchaften deshalb wider ihren VVillen zu keiner Veränderung in an- dere Dienſtarten gezwungen werden können. S. 41..;
2 706, Warum die an vielen Orten von den Unterthanen zu präſtirende Fräulein- und Kindtaufenſteuer, nicht füglich auf etwas gewiſſes beſtimmet werden kann. S. 42.; Pup
- 707. Warum aber auch bey dieſen Präſtationen der Beytrag der Unterthanen nicht dex Herrſchaftlichen 2Willführ zu überlaſſen, ſondern das in ſich ereignenden Fälten 8 erlegende feſtzuſetzen ſey, und was darunter zur Richtſchnur dienen kann. 0
- 708. Warum Erntendienſte, welche durch einen unvermuthet eingefallenen Regen unterbrochen worden, bey einer bequemen ZWitterung nachgeho!er werden müſ- ſen. S 44.
- 709. Dieſes fi;der auch bey andern Wirthſchaftsgeſchäften, wozu eine trockne Wik- terung erfordert wird, Statt. S. 45- 153:
- 710, Erörterung der Fräge, ob die über Feld dienende Unterthanen auch die Hin- und RuüEreite desjenigen Tages, an welchem ſie widriger Witrerung wegen zum Dienſte nicht gebrauchet werden können, abzurechnen befugt ſind. S. 7
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