Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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4 Summariſcher Jimhält. 317

6. 685. Entſcheidung des Falles, wenn ein dienſtbares Bauerdorf verfäufer wird, und von dem neuen Beſiker zu einem andern Dienſtort, als wohin es bisher gedie- net, geleget werden will, und warum eine bloße mehrere Cutfernung hierunter bey der Sache nichts chun könne. S: 21.;

9'686, Daß aber dergleichen Veränderungen; wenn die YWege nach dem neuen Dienſt- ort weitbeſchwerlicher, alsnach dem alten ſind, nicht ſtatt finden können. S. 22.

» 687, Wie es.zu halten, wenn einer Herrſchaft ein dergleichen dienſtbares Bauerdorf durch Erbtheilungen zugefallen iſt. S. 22-

2 688. Warum bey gemeſſenen Dienſten, alle Reiſen und Fuhren, ſie mögen zur Noth- durft. Gutes gereichen oder nicmt, von den Bauern verrichtet werden müſ- ſen. 245 s

- 6389. Bey gemeſſenen Dienſten kann auch ein Grundherr einen Theil ſeiner Untertha- nen auf Pacht- oder Dienſtgeld ſeßen, die andern aber bey. den Naturaldienſten u nar daß dieſe ſich darüber zu beſchweren, eine gegründete Urſache ha-

en. 125.;

s 690. Warum nach öconomiſchen Grundſäken, eine dergleichen Partial- Verwande- lung der Naturaldienſte in Pacht- oder Dienſtgeld nicht anders rathſam ſey, als wenn bey einem Gute die Dienſte dergeſtalt überflüßig ſind, daß ſie nicht insgeſammt gebrauchet werden können. S. 26.

» 691. Daß bey einer dergleichen Partial-Dienſtverwandelung, die ſ<hwächere, nicht aber ſtarke und wohlhabende Bauern, auf Dienſtgeld geſeßet werden müſſen, und was hiebey noch überdem zu beobachten nöthig ſey. S. 27.

2 692, Von einer an vielen Orten gewöhnlichen vermiſchtenDienſtverfaßung, wo die Bauern theils Naturaldienſte leiſten, theils aber auch Dienſtgeld geben, und warum dieſe Einrichtung vor die Unferthanen ſehr verderblich ſey. S. 28.

= 693.- Daß, wenn einer aus ver Bauergemeine ſeine Dienſte zu verrichten auſſer Stande kommt, oder wegen eines mit der Herrſchaft habenden Proceſſes ſeine Dienſte verweigert, auch bey den gemeſſenen Dienſten die übrigen ſolches nich übertragen dürfen. S- 29,

- 694. Daß dex von einigen Rechtslehrern angenommene Saß, daß beſtimmte Dienſte in andere, ob ſie gleich von gleicher Art ſind, nichr verwandelt werden könnten, bey den Leibeigenen gänzlich hinwegfalle, und auch bey den Laß- und andern Bauern nicht Statt ſinde, wenn ſie durch eine dergleichen Dienſtveränderung keine ſchwerere Laſten, als ſie vorhin gehabt haben, über- kommen. S. 39. j

- 695. Aus dieſem Grunde haben die Bauerrw welche nach Tagen beſtimmte Dienſte haben, einer von der Herrſchaft vorhabenden Weränderung ihre Dienſte auf 200 SPIE MEDRROSINGE zu vertheilen, zu widerſprechen kein gegründetes

echt. 31.

- 696. Eben ſo können auch die ehedem in Schleſien geweſene Ungariſche Weinfuhren, deren bereits 8. 434. gedacht worden iſt, ohne Bedenken in andere gleichmäßige Naturaldienſte verwandelt werden. S. 32,?

6 2 S. 697.

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