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1] ESummariſcher Jnnhalt.
6, 668. Won den Häusbüchern als gleichmäßig zum"Beweiſe der-gamſſenen Dienſte ; dienſam, und wie ſolche entſtanden. S. 6.
659. Daß.die Dienſte der Unterthanen auch öfters durch öffentliche-Landesgeſeke be- ſrimuwmet zu feyn pflegen, wovon.das.Dienſteglement in der NeumarE vom Jahr 1720. zum Beyſpiel angeführet wird.- S. 7.
670. Von den geineſſenen Dienſten die bloß auf eine Obſervanß beruhen. S. 8.
673, Wie die Obſervant, worauf: gemeſſene Dienſte gearündet werden, beſchaffen [0 müſſe, und daß ſolche allemahl ein ſchr zweifelhafter Beweisgrund ſey,
GE EDER 1725109;!
672. Daß die ungemeſſene Dienſte durch. den bloßen non ulum nicht präſcribivet wer- den können. S,. 9. 5
673. Vorſtehendes wird dur< die Meinung der Nechtslehrer beſtätiget, und beſon- ders wegen-des non ulus bey-Verjärung der-Dienſte eine geſchickte Einſchrän- kung angeführet. S. 10. NE!
674. Warum die Obſervanten in der Nächbarſchaft nicht füglicß zum Beweiſe, daß MIR Dienſte in gemeſſene verwandelt worden, gebrauchet werden kön-
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-, 675. Erörterung der Frage, ob, wenn zwar die Hauptdienſte: gehörig'verzeichnef,
die Nebenſel uldigkeiten der, Bauern aber. nicht lpecilice benannt worden, dieſe Dennoch gefordert werden können.. S. 12%. En
676. Warum in ſolchen Fällen, zu den Obſervanken und Gewohnheit der Nachbar- ſhaft ſeine Zuflucht. zu nehmen„das ſicherſte Mittel ſey ,. jedoch dabey verſchie- dene Vorſichten- gebrauchet, und beſonders'auf die Gleichheit der Hauptdienſte Rückſicht genommen werden: müſſe-"-S. 33. nt EIE
677. Warum beſonders die gemeſſene Dienſte, die nach Tagen eingerichtet ſind, in Anſehung ihrer Ausübung eine genaue Ordnung erfordern, S. 14.-
678. Zu dieſer Ordnung gehöret: vornehmlich, ſowohl eine richtige Beſtimmung bey Änwitt und Endigung des Dienſtes, als auch der vor die Dienſtleute und dem Geſpann nöthigen Ruheſtunden. S-34«'
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» 679. Warum es ſehr nüßlich ſey, wenn dieſe Ordnung in böffentlichen Landesgeſeben
feſtgeſezet worden, und daß hierunter das NeumärFſche Dienſtreglement vom
9 ahr 1720. zum Muſter dienen könne. S. 15. MEIEE:;
» 630. ÜVas in dieſem Dienſtreglement wegen“ Beobachtung der Dienſtzeit und dex Ruheſtunden verordnet worden. S. 16; 0.309 j
- 631. Eimge Anmerkungen„ſowohl wegen Beſtimmung der Dienſtzeit, als auch in Anſehung der-Ruheſtunden:. S1 17+ 4
» 682, Von Beſtimmung der Dienſtzeit.in Anſehung derjenigen Unterthanen, die nicht an dem Dienſtorte wohnen, ſondern über Feld dienen müſſen. S. 38.
- 683» Erörterung der Frage; ob. die-gemeſſene Dienſte:nicht nach andern Orten, als wozu ſie gewidmer ſind, geſchlagen werden können? und daß ſolche verneinend zu beantworten ſey. S-'59. SPMEHN EIE 1 AEMNELARTETUNG 2
- 684: Warum bey denjenigen Bauern, die ſchon von jeher nach auswärtige Orte zu
dienen verbunden ſind, hievon eine Ausnahme gemachet werden müſſe... iu . 685«
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