Bon dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 1. 527 . 655 650 Entſcheidung dieſer Frage,
Wer den Unterſcheid, den wir in den vorbemeldeten Fällen, in Anſehung der ver- ſchiedenen Arten von ungemeſſenen Dienſten zum Grunde geleget haben, in Betracht nimmt, dem wird, auch dieſe Frage zu entſcheiden, nicht ſchwer fallen.;
Sobald der nicht im Proceß verwic?-lten Bauern Laſt durch die verweigerten Dienſte vermehret wird, iſt es eine ſehr natürliche Folge, daß dieſe ſtante proceſlu aus- bleibende Dienſtleiſtungen, nur allein von der Herrſchaft getragen werden müſſen,
Daß aber, theils die ungemeſſen?n Dienſte, wo die Bauern ſämmtliche wirthe ſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte verrichten müſſen, und theils diejenigen nach Tagen ein- gerichtete, durch deren richtige Ableiſtung eine Herrſchaft ebenfalls ihre ganze Wirchſchafe beſtellt erhält, zur Claſſe derjenigen, die ſich den Ausfall ihrer Mitbrüder, er geſchehe aus welcher Urſache er wolle, nicht gefallen laſſen dürfen, gehören, iſt ſchon vorhin umſtänd- lich bemerket und gezeiget worden.
Den Nachtheil, der aus den verweigerten Dienſten der Aufrühriſchen und Wider- ſpenſtigen, ehe ſie zu dem erforderlichen Gehorſam gebracht werden können, entſtehet, muß die Herrſchaft allein tragen, und'die ruhig und gehorſam gebliebenen Unterthanen können davon nicht das geringſte übernehmen.
Bey den nach Tagen eingerichteten ungemeſſenen Dienſten aber, wodurc< die ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte nicht beſtritten werden können, ſondern von dem Eigenthümer demohnerachtet noch eigenes Geſpann und Geſinde gehalten werden muß, hat es hierunter eine ganz andere Bewandniß. 2
Dergleichen Bauern kann, wenn gleich ein Theil ihrer Mitgenoſſen, wegen eines mit der Herrſchaft habenden Proceſſes, mit ihren ſchuldigen Dienſten eine Zeitlang zurück bleiben, ſolches gleichgültig ſeya.
Ihre Laſt wird dadurch nicht im mindeſten vergrößert, und außer den ungemeſſee nen Tagen, woraus ihr ungemeſſener Dienſt beſtehet, mag ihnen, es mag vorfallen was da will, weiter nichts zugemuthet werden.
65.651. tTäbere Betrachtung der ungemeſſenen Dienſte, it wie weit ſie nach ökonomiſchen Sätzen nünlich oder ſchädlich.
Bigher ſind die ungemeſſenen Dienſte der Bauern nach den Regeln, ſo die Rechts- gelahrtheit davon an die Hand giebet, erwogen worden, und ich hoffe, daß alles mögliche und nüßliche davon beygebracht ſeyn wird.
Sollten noch einige beſondere Fälle, deren Entſtehung man wegen ihrer Mannig- faltigkeit nicht allemahl voraus ſehen kann, übergangen worden ſeyn, ſo werden ſolche nach eben denjenigen Grundſäßen, die in dem Vorſtehenden bemerket worden, gar leicht beurtheilet und entſchieden werden können.
Wir haben uns oben anheiſchig gemacht, dieſe Materie von ungemeſſenen Dien- ſten auch mit einem ökonomiſchen Auge in nähern Betracht zu nehmen.; Z“
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