Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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526- Achtes Hauptſtück.

Der Ausfall der Bayuerdienſte, er rühre hev woher er wolle, iſt ein Unglücksfall, den die Herrſchaften tragen müſſen, und welcher daher den Bayern nicht zur Laſt zuge- ſchoben werden kann.;

So unleugbar dieſes in Anſehung derjenigen Bauern, die überhaupt zu Verrich- tung aller herrſchaftlichen Wirthſchaftegeſchäfte verbunden ſind, iſt, ſo unzweifelhaft iſt auch ſolches bey denen nach Tagen eingerichteten ungemeſſenen Dienſten, welche ebenfalls zur Beſtreitung-der ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte zulänglich ſind.

Schon mehrmahls iſt erinnert worden, daß dieſe beyden Arten von ungemeſſenen Dienſten in allen vorkommenden Fällen auf einerley Fuß beurtheilet werden müſſen.

Eben aus dieſem Grunde aber ergiebet es ſich auch von ſelbſt, daß die ungemeſſe- nen Dienſte nach Tagen, wenn ſie zu? Vollbringung der herrſchaftlichen Wirthſchaftsge- ſchäfte nicht zulangen, ſondern der Grundherr dem ohnerachtet auch eigenes Geſpann und Geſinde halten muß, hieher nicht gerechnet werden können.

Alsdenn haben die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern, ſich um den Ausfall ihrer Mitgenoſſen zu bekümmern, keine gegründete Urſache. Wenn auch nur ein einziger ſeine ſchuldigen Dienſte zu verrichten im Stande bliebe, ſo würde doh dadurch ſeine bisherige Laſt nicht vergrößert, ſondern er häte nur vor wie nach dasjenige, was er von je her zu chun ſchuldig geweſen.

8. 649+ Prörterung der Frage: wie es zu halten, wenn ein Theil der. zu ungemeſſenen Dienſten ver» pflichteten Bauern ihre Schuldigkeiten zu verrichten ſich weigert, und deßhalb mit der Zerrſchaft in einen Proceß verwickelt wird.?

Eine gleiche Beſchaffenheit hat es auch, wenn ſich ein Theil der zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern, die von ihnen geforderten Dienſte zu leiſten weigert, und deßhalb in einen Proceß mit der Herrſchaft verwickelt iſt. E

Die Rechte erfordern es zwar, daß die ſtreitigen Dienſte lkante lire allemahl ver- richtet werden müſſen, und in Rückſicht dieſes rechtlichen Saßes möchte es das Anſehen haben, als wenn hiebey kein zu entſcheidender Zweifel vorwalten könnte.

Allein bey einem entſtandenen Rechtsſtreit wird dieſer Saß nicht jederzeit zur ge- hörigen Erfüllung gebracht. Es gehet bisweilen Jahr und Tag, und nicht ſelten noch längere Zeit vorbey, ehe die in Proceß befangene Bauern zu der Schuldigkeit, wozu ſie auch ſtante lite verbunden find, durch rechtliche Zwangsmittel gebracht werden können.

Wer die Folgen eines unglücklichen Bauerproceſſes aus der Erfahrung weiß, der wird hievon genungſam überzeuget ſeyn.

Wem aber, entſtehet hiebey billig die Frage, ſollen die von den im Proceß ſtehen--

32% Bauern verweigerten Dienſte, der Herrſchaft, oder den übrigen ruhig gebliebenen Bauern, zur Laſt fallen?;

6. 650.