Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigfeit, 1. 525

Denen, die unter den ungemeſſenen'Dienſten bleiben', wächſet dadurch feine neue Laſt, noch ſonſt der geringſte Nachtheil zu. Sie verrichten ihre Dienſttage, wozu ſie verpflichtet ſind, vor wie nach, und haben keine Urſache, ſich darum zu bekümmern, ob das herrſchaftliche Acerwerk durch die mit ihren Mitbrüdern vorgenommene Dienſiverän- derung Schaden leide oder nicht, indem es ſich von ſelbſt verſtehet, daß der Grundherr die- jenigen Arbeiten, die ihm durch die auf Dienſtgeld geſeßte Bäuern entgehen, nicht von ihren Mitgenoſſen fordern könne, ſondern ſolche durc< Vermehrung ſeines eigenen Geſpan- nes zu erſeßen ſuchen müſſe.;

Die Vermehrung der vorigen Laſt kann in allen diefen Fällen nur allein den Bauern eine gerechte Gelegenheit, ſich über die von der Herrſchaft vorgenommenen Dienſt- Veränderungen zu beſchweren, geben. Dergleichen aber iſt in dem bemerkten Fall auf keinerley Weiſe, und folglich auch kein Grund, warum nicht ſolches einer Herrſchaft unter vorbemeldeten Umſtänden erlaubet ſeyn ſollte, vorhanden.;

6. 6483» Wie es zu halten, wenn einige von den zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauer ausfallen, und ihre ſchuldigen Dienſie zu verrichten nicht mehr 3 im Stande ſind.

In einer zahlreichen dienſtbaren Bauergemeine fehlet es felten an Beyſpielen, daß nicht in derſelben einige Höfe erlediget und unbeſeßt ſeyn ſollten.

Je größer eine dergleichen Bauergemeine iſt, je mehr räudige Schafe giebet es in derſelben, welche durch ihre üble Wirthſchaften das Garaus ſpielen, und mit ihren Mit- genoſſen, nicht mehr gleiche Laſt zu tragen, und folglich auch gleiche Dienſte zu verrichten, im Stande ſind.;

Auch hiebey entſtehet die Frage: ob in einer Bauergemeine, die der Herrſchaft zu uin- gemeſſenen Dienſten verpflichtet iſt, die auf ſolche Art ausfallexden Dienſte den übrigen Mit-« gliedern der Gemeine zur Laſt fallen, oder von der Herrſchaft übertragen werden-müſſen?

Schon bey dem Vortrage eines ſolchen Vorfalls wird ein jeder von ſelbſt überzeu- get ſeyn, daß dabey unter den verſchiedenen Arten der ungemeſſenen Dienſte eben derjenie- ge Unterſcheid, den wir'in der bisher erörterten Frage zum Grunde geleget haben, ange- nommen werden müſſe. j

Eine Bauergemeine, die in der Art zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtet iſt, daß fie die Beſtreitung ſämmtlicher herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte übernehmen muß, kann deu Ausfall ihrer Mithrüder nicht mit gleichgültigen Augen anſehen, und es würde eine in die Augen fallende Ungerechtigkeit ſeyn, wenn man ihnen den Beytrag, den ihre zu Dieuſten untüchtig gewordenen Mitgenoſſen haben vertichten müſſen; zumuthen wollte.

Eine Herrſchaft, die ſich in dergleichen Umſtänden befindet, muß daher, die enk» weder bereits erledigten Bauerhöfe, oder doch zum herrſchaftlichen Dienſt unfähig gewor» denen Bauern, wieder iu den gehörigen Stand zu ſeßen ſuchen, oder ſich'gefallen laſſen, daß die noch im Dienſtſtand verbliebenen von ihren Schuldigkeiten ſo viel, als der ausg8» fallene Antheil betrift, abrechnen können,

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