Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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524 Achtes Hauptſtü>,

verrichten müſſen, fällt von ſelbſt in die Augen, daß eine dergleichen Dienſtoeränderung, vermöge welcher ein Theil von den zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern auf Dienſtgeld geſeßet werden will, ohnmöglich ſtatt finden könne.

Offenbar iſt es, daß, wenn man dieſes zugeben wollte, die Laſt der unter den un- gemeſſenen Dienſten bleibenden Bauern nach dem Maaß der auf Dienſtgeld geſeßten, ver- mehret und vergrößert werden würde.:

Dieſes aber läſſet ſich, ohne dabey eine augenſcheinliche Ungerechtigkeit voraus zu ſeßen, nicht gedenken.

Es müſten ja, wenn dieſes gebilliget werden könnte und ſollte, wenige eben fo viel thun, als vorhin mehrere gethan haben. Wer aber begreifet nicht, daß die- ſes allen Begriffen der wahren Gerechtigkeit und natürlichen Billigkeit ſchnurſtracks zu- wider laufe?

Mit gutem Grunde behaupten wir daher,"daß bey der Art von ungemeſſenen Dienſten, vermöge welcher alle wirthſchaftliche Geſchäfte beſtritten werden müſſen, eine Herrſchaft nicht befugt ſey, einen Theil ihrer Unterthanen auf Dienſigeld zu ſeßen.

6. 646. Daß auch bey denen ungemeſſenen Dienſten nach Tagen, welche zur Beſtreitung der fſmmt: lichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte hinreichend ſind, eine dergleichen Verwandelung der Dienſte in Dienſtgeld, nicht nachgegeben werden könne.

So viel die ungemeſſenen Dienſte, die blos nach Tagen verrichtet werden, anbe- krift, ſo muß dabey der Unterſcheid, den wir bereits 8. 638. feſtgeſeßet haben, auch in die- fem Fall angenommen werden.;

Sind die ungemeſſenen Dienſte, die nach Tagen verrichtet werden, von der Be- ſchaffenheit, daß ſie zur Beſtreitung der ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaſtsgeſchäfte zulangen, ſo muß von denſelben eben dasjenige, was wir in dem nächſt vorſtehenden 9. von der daſelbſt bemeldeten Art dey ungemeſſenen Dienſte geſaget haben; angenommen werden.

Einleuchtend iſt es, daß bey beyden einerley Gründe und Urſachen, warum den unter den ungemeſſenen Dienſten bleibenden Bauern, wenn ein Theil von ihnen auf Dienſt-

Geld geſeßet würde, ein ohnſtreitiger Nachtheil erwachſe, vorwalten. In allen Fällen aber, wo einerley Entſcheidungsgründe vorhanden ſind, ſtehen auch gleiche Entſcheidungen zu erwarten«

6. 647.

Warum aber ſolches alsdenn, wenn die ungemeſſenen Dienſte näcH Tagen zur Beſtreitung der herrſchäftlichen wirthſchaftsgeſchäfte nicht hinreichend find, einem Grund; Zerren ganz wohl erlaubet ſey.

Sind hingegen die nach Tagen zu verrichtenden ungemeſſenen Dienſte zur Beſtrei- kung der ſammtlichen herrſchaftlichen Wirchſchaftsgeſchäfte nicht zureichend, ſo ſtehet auch einem Grundherren nichts im Wege, warum er nicht dieſe zu ungemeſſenen Tagedienſten

verpflichteten Bauern nach ſeinem Gefallen und Bequemlichfeit auf Dieäſtgeld RE ſollte. : enen,