Von dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16, 523
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Die Bauern hingegen, die mit ihren ungemeſſenen Dienſten nicht ſämmtliche herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfce beſtreiten Fönnen, müſſen die ihnen angemutbeten Reiſen und Fuh- ren, wean.es nur nicht zu oft geſchiehet, ohne Widerrede leiſten,
Iſt aber aus dem Geſpann und Dienſtvolk, welches die Herrſchaft, außer den Bauerdienſten, annoch halten muß, erſichtlich, daß mit den ungemeſſenen Dienſten, wenn die Bauern auch alle Tage dienen, die herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte nicht insge- ſammt beſtritten werden können, ſo kann es den Bauern gleichgültig ſeyn, ob ſie zu. den gewöhnlichen Wirthſchaftearbeiten, oder zu Reiſen und andern Fuhren, gebrauchet werden.
Cs bedarf daher in dieſem Fall keiner nähern Unterſuchung,.ob dergleichen Reiſen und Fuhren zum Beſten des Gutes und der Wirthſchaft gereichen. Denn da der Bauer alle Tage dienen muß, ſo wird ihm dadurch keine neue Laſt aufgebürdek.
Werden durch utnnöthige Reiſen und Fuhren die ordentlichen und eigentlichen Wirchſchaftsgeſchäfte zurück geſeßet, ſo hat es ſich der Eigenthümer ſelber zuzuſchreiben, daß er, um dieſe Verſaumniß wieder gut zu machen, ſein eigenes Geſpann vermehren, und ſich dadurch unnöthige Koſten machen muß,
Das einzige iſt nur dabey zu erinnern, daß die Bauern nicht allzu oft und mit allo zu weiten Reiſen zu beſchweren ſind.
Denn. das Geſpann eines Bauern, der alle Tage auf der Landſtraße liegen muß, gehet natürlicher Weiſe viel eher zu Grunde, als wenn ſolches nur zu den Arbeiten, die bey Hauſe verrichtet werden, gebrauchet wird.
6. 644. Erörterung der Frage: ob ein Theil der zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern auf Dienſigeld geſezet werden könne,
Den Herrſchaften, die von ihren Bauern ungemeſſene Dienſte zu fordern haber, fällt es nicht ſelten ein, daß ſie einige"Bauern, wenn ſie finden, daß ſie dennoch ihre Wirthſchaftegeſchäfte hinlänglich beſtellt erhalten, auf Dienſtgeld ſeßen.
Ob dieſes erlaubet ſey, und eine dergleichen Particular- Dienſtveränderung ſtate finden könne, iſt eine Frage, die ebenfalls bey der Abhandlung dieſer Materie von unge- meſſenen Dienſten, nicht übergangen werden kann.
Ein jeder wird von ſelbſt einſehen, daß auch bey Entſcheidung dieſer Frage, auf den Unterſcheid der verſchiedenen Arten von ungemeſſenen Dienſten Rückſicht genommen werden müſſe, und dieſelbe nicht in allen auf einerley Art beſtimmet werden könne,
6. 645,
Warum ſolches nicht ſtatt finden könne, wenn die ungemeſſenen Dienſte nicht nach Tagen, ſondern dergeſtalt eingerichtet ſind, daß die Bauern die ſämmtlichen Wirthſchafts- Geſchäfte, es mögen dazu viele oder wenige Dienſttage erfodert werden, ſchlechterdings verrichten müſſen.
In Anſehung derjenigen ungemeſſenen Dienſte, wo die Bauern, ohne Rückſicht auf Tagedienſte zu nehmen, alle verpſmaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte ohne Unterſcheid uy 2. verrich-


