Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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520 Achtes Hauptſtu>.

: 639.

Tiejenigett zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern, welche, ohne nach Tagen zu dienen, alle herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäſte zu verrichten ſchuldig ſind, müſen auch diejenigen Reiſen und Fuhren, die zum Beſten des Guts und der Wirth: ſchaft exfodert werden, übernehmen, wovon verſchiedene beſondere

Sälle angeführet werden.)

Sind die ungemeſſenen Dienſte dergeſtalt beſchaſfen, daß die Bauern nicht ſc<hleche kerdings alle Tage, oder ſo oft ſie gefodert werden, dienen, ſondern nur überhaupt alte herrſchaftliche Arbeiten, ohne dabey auf eine beſtimmte Zeit zu ſehen, beſtreiten mſſen, ſo können dieſelben zu keinen andern Reiſen und Fuhren, als in ſo weit ſeibige zum Be- ſten und Nothwendigkeit des herrſchaftlichen Gutes erforderlich find, angehalten werden.

Dieſes iſt eine natürliche Folge aus dem bereits 8. 637. angeführten allgemeinen Saß, vermöge deſſen die Bauern nur allein in ſo weit, als es die Bedürfaiſſe des Gates ſelber erfodern, ungemeſſene Dienſte zu verrichten ſchuldig ſind.;

Die Bauern können ſich daher z. B. nicht entbrechen, bey ſolchen Reiſen, die zum Beſten der Wirchſchaft nöthig ſind, oder auch ſouſt der Serechtſame des Gutes we- gen geſchehen müſſen, vorzuſpa=nen, oder auch diejenigen Perſonen, die hiezu gebrauchet werden, herbey zu holen und wieder wegz fahren..

Ans dieſem Grunde müſſen ſie vor verbunden geachtet werden, ben beſtellten Ju« Fitiarius oder Gerichtsyerwalrer ſo oft, als es entweder die herrſchaftlichen Geſchäfte, oder allgemeinen Dorfangelegenheiten erfordern, von dem Ork, wo er ſich aufhält, abzuy- holen, und wieder dahin zurück zu bringen 2).

Sind in Gyuteangelegenheiten Commißionen zur Beſichtigung oder ſonſten an- geordnet, ſo lieget ihnen, in Anſehung des Abholeus und Zurückfahrens der Commiſſarien und der daztt benöthigten Sachwalter, eine gleiche Schuldigkeit ob.

Findet die Herrſchaft nöthig, einen oder andern von ihren Wirthſchaftsbedieſtten in Wirthſchaftsangelegenheiten zu verſchicken, ſo müſſen ſie dergleichen Fuhren, ſowohl auf der Hin- als Rückreiſe, verrichten. Und eben ſo verhält es ſich auch, wenn der Herr zu Suts- und Wirthſchaftsangelegenheiten zu verreiſen nöthig hat.

Mit einem Worte, alle Fuhren, ſo zum Beſten des herrſchaftlichen Gutes und der Wirthſchaft erfodert werden, ſind die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern eben ſo wohl, als die Wirthſchaftsgeſchäfte ſelbſt, zu verrichten ſchuldig.

3) Dieſes verſtehet fich nur blos von den Fällen, ſv das herrſchaftliche Jukereſſe und des Dot/ fes allgemeines Beſte, wozu beſonders die gewönlichen Gerichtstage gehören, betreffen. iT In Privat- Angelegenheiten aber, die nur lediglich einen oder. den andern Einwohner "des Dorfes angehen, wohin unter andern die Erbfälle und Wiederbeſeßzung der erledigten Bauerhöfe gerechnet werden mögen, ſind die Bauern zu dergleichen Abholungen des Gs- richtsverwalters nicht verbunden, ſondern es muß ſpkhes von denjenigen, die ein eigeues Intereſſe dabey haben, geſchehen.

4. 6492,