Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Bon dem Urſprungse, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 519

Selbſt bey den Gutspflichtigenoder glebx adſeripris, iſt es eine ohnſtreitige und aut8gemachte Regek,. daßrihre Dienſtverpflichtungen nicht weiter, als auf das Gut zu wel- <hem ſie dienſtpflichtig ſind, gehen.

Wie viel mehr muß nicht dieſe Einſchränkung bey den andern Bauerarten, die mit der Herrſchaft in keiner ſo genauen Verbindung, als dieſe, ſtehen, gelten und ange- nommen werden?

Sollten nun die Bayern, ſie mögen in Anſehung ihrer perſönlichen Verbindliche keiten, von welcher Sattung ſie wollen, ſeyn, die übrigen Dienſitage, die nicht zu dem Gute, wozu ſie beſtimmet, gebrauchet werden, nach einem. andern auswärts belegenen Ort zu verrichten angehalten werden wollen, ſo iſt offenbar, daß ſolches ein unwiderſpreche licher Mißbrauch der ungemeſſenen Dienſte ſeyn würde, und derſelbe daher, wenn es dar- über zur Klage kommt, niemahls geduldet noch gebilliget werden kann.

5. 638.

Frörterung der Frage: ob eine Zerrſchaft die ungemeſſenen. Dienſte zu ihren eigenen Reß ſen und Fuhren gebrauchen könne? und daß dabey ein Unterſcheid zwiſchen dans verſchiedenen bisher bemerkten Arten der ungemzeſſenen Dienſte zu machen ſey.

Nichts iſt gewöhnlicher, als daß die Herrſchaften, deren Bauern zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtet ſind, ſol<e auch auſſer den gewöhnlichen Wirthſchaftsgeſchäften, zu allerhand Reiſen und Fuhren zu gebrauchen pflegen.;

Sie müſſen nicht allein bey ihren eigenen nöthigen Reiſen vorſpannen, ſondern auch Säſte holen und wegfahren, und überhaupt ſich zu mancherley Dingen, die mehr zum Vergnügen und Ergößlichkeit des Grundherren, als zur wirklichen Beſtellung der Wirth- ſchaft gereichen, bequemen.

Ob die Herrſchaft hiezu Fug und Recht habe, oder ſolches nicht vielmehr als ein unerlaubter Mißbrauch der ungemeſſenen Dienſte anzuſehen ſey, entſtehet daher gleichfalls die Frage.

Um ſolche gründlich entſcheiden zu können, wird alfemahl ein Unterſcheid, ob die ungemeſſenen Dienſte nach Tagen eingerichtet, oder die Bauern, ohne auf gewiſſe Dien/i-

- Tage Rückſicht zu nehmen, alle herrſchaftliche Wirthſchaftsgeſchäfte zu verrichten ſchuldig ſind, gemachet werden,

Und auch die erſtern find hierunter niche auf einerley Fuß zu beurtheilen, fondern es iſt gleichmäßig zu unterſcheiden, ob die täglichen ungemeſſenen Dienſte zur Beſtreitung der fammtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsarbeiten hinreichend ſind oder nicht.

In dem erſten Fall bebommt die Sache eine ganz andere Geſtalt, als in dem Sepe Wir wollen daher dieſe verſchiedenen Fälle göher erörtern und auyseinander

eBeN,

4. 639.