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Eine Einwendung, die hiergegen, in Anſehung der ungemeſſenen Dienſte, welche nach Tas gen verrichtet werden müſſen, gemachet werden könnte; wird widerleget, weil es denz - Bauer nicht gleichgültig iſt, ob er über Feld oder bey Zauſe arbeitet.
Vielleicht wird man hiergegen einwendea," daß man hiebey einen Unterſcheid zwi ſchen den naß Tagen unbeſtimmten Dienſten, und'denen, wo die Bauern, ohne auf Tage Rückſicht zu nehmen, die ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte verrichten müſe ſen, zu machen habe.
."Bey den leßternt iſt die Wahrheit des in dem nächſt vorſtehenden 8. angenomme- nen Saßes dergeſtalt'einleuchtend, daß auch ſelbſt die Vernunft nichts darwider einzuwene den vermag. Z
Bey der erſten. Art von ungewmeſſenen Dienſten aber könnte gar leicht geglaubet werden; daß:es den Bauern„-da' ſie doch alle Tage zu dienen-ſchuldig wären, gleichgültig ſeyn müſſe, ob die Herrſchaft dieſe ihre Dienſtrage auf dieſem oder jenem Gute verlangten.
Allein dieſe Einwendung iſt unrichtig, und es kann hierunter, weder bey der einen noch der andern Art von ungemeſſenen Dienſten, eine Ausnahime gemacht werden.
Ohnſtreitig iſt. es,- daß es einem Bauer nicht gleichgültig ſeyn fönne, ob er die ſchuldigen Arbeiten, ſie mögen in Spann- oder Hanzdienſten beſtehen, au dem Orte ws er wohnet,-oder über Feld, verrichten muß.
ſt er das lektere zu thun ſchuldig, ſo verurſachet ihm ſolches, ſowohl wegen des
Futterkorns;vor die Pferde, als auch in Anſehung der Speiſung des Geſindes,«weit meh- 'rere Em und Unbequemlichfeiten, als an dem Orte ſeiner Bejlimmung und Wohnung nothig. iſt. 0" Wirthſchaftsverſtändigen iſt dieſes eine dergeſtalt bekaunte Sache, daß ich die Ur- ſache davon, als von ſelbſt in die Augen fallend, nicht weitläuftig anfähren darf, und man mag mit Recht behaupten, daß der Dienſt, den ein Bauer über Feld verrichten muß, ihm noch einmahl ſo beſchwerlich falle, als derjenige, welchen er, wie man es zu nennen pfleget, bey Hauſe leiſtet.
S. 637- Fortſezung dieſer Widerlegung aus noch andern Urſachen.
Wollte man auch gleich hierauf keine Rückſicht nehmen, ſo fehlet es doch nicht aa, Beyſpielen, daß öfters die nach Tagen eingerichteten ungemeſſenen Dienſte ebenfalls von der Beſchaffenheit ſind, daß ſie zur völligen Beſtreitung der ſämmtlichen herrſchaftlichen Wirchſchaftsgeſchäfte hinreichen.;
S In dieſem Fall nun können anch die ungemeſſenen Dienſte von dieſer Art nicht weiter, als ſie wirklich zur Beſtreitung derjenigen herrſchaftlichen Geſchäfte, die auf dem Gute, wozu die Bauern belegen, erfoderlich ſind, verlanget werden.
Man nehme z. B. an, daß die herrſchaftliche Arbeit, wenn dergleichen Bauern wöchentlich vier Tage dienten, ganz füglich beſtritten werden könnte, ſo würde die Herr- ſchaft, ob gleich die Bauern alle Tage zu dienen ſchuldig wären, ſolche dennoch weiter nicht, als nur allein hiezu, gebrauchen können, Seibſt
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