Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Bon dem Urſprunge, Berſchiedenheit 7 Unterthänigkeit, 26, 517

werkſtilligen könuten, ſo iſt in dem Vorhergehenden dem zur Ermäßigung der ungemeſſe- nen Bauerdienſte verordneten Commiſſarius, bereits die nöthige Anleitung, wie er hier- unter die Kräfte der Unterchanen prüfen, und ihre ungemeſſenen Dienſte darkach zu bes ſtimmen habe, gegeben worden.

Durch das Vorgeben der Bauern, daß ſie wegen dieſes neuen Vorwerks mehrere Dienſte, als ſie vorhin, ehe ſol<es angeleget worden, geleiſtet haben, verrichten müßten, kann und muß ſich ein ſolcher Commiſſarius nicht irre machen laſſen.

Denn 28 komme bey den ungemeſſenen Dienſten nicht auf das, was ſie bey ſchlecht getriebenen herrſchaftlichen Wirthſchaften gethan haben," ſondern was ſie nach ihren Kräfe ten zu verrichten vermögend ſind, an.;!

Findet ſich daher, daß die Bauern, des neu-angelegten herrſchaftlichen Vorwerks ohnerachtet, zu ihren eigenen Nahrungsgeſchäften annoch den dritten Theil des Jahres frey behalten, ſo werden die dagegen angebrachten Beſchwerden und Einwendungen allo» mahl unerheblich bleiben,

6. 635- Daß die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern ſolche Dienſte nur blos zu demjeni- gen herrſchaftlichen Gute, wozu ſie belegen ſind, verrichten dürfen, und ſolchs auf keinen andern, wenn es auch gleich eben derſelben Zerrſchaft zu gehörig wäre, genommen werden können.

Daß die Dienſte der Bäuern nur eigentlich zu denjenigen Gütern, zu welchen dis Bauern gewidmet, und entweder Guts- oder Dienſtpflichtig ſind, gebrauchet werden kön- nen, iſtein allgemeiner Saß, der auch ſelbſt bey den gemeſſenen Dienſten, wie wir unten, wenn von denſelben gehandelt werden wird, bemerken werden, nicht gänzlich auſſer Augen zu ſeßen iſt.;

Schlechterdings und ohne alle Ausnahme aber finder es bey den ungemeſſene!s Dienſten ſtatt.;

Nur diejenigen Wirthſchaftsgeſchäfte, die auf dem herrſchaftlichen Gute; wozu ſie geſchlagen und belegen, find die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bauern zu verrichten verbunden.?

Ein übertriebener und nie zu billigender Mißbrauch wäre es- daher,"wenn eine Herrſchaft ſich beygehen ließe; ihren Bauern, die zu: ungemeſſenen Dienſten verbunden find, auch Dienſtverrichtungen auf einem andern ihr: ebenfalls zugehörigen Sute, wozu aber die Bauern nicht belegen, zuzumuthen.*';

Mit Recht werden die Bauern ein dergleichen Anmurhen von ſich ablehnen, und- ihnen ſolches zu keiner unerlaubten Widerſekßlichkeit gerechnet werden können.:

Es iſt dieſes dem erſten Urſprunge des deutſchen Bauerſtandes eben ſo gemäß, als es demſelben gemäß iſt, daß die Bauern alls auf dem Gute, dem ſie pflichtig find, vorfallenden herrſchaftlichen Wirchſchaftsgeſchäfte, in ſo weit ihre eigens Nahrung nicht dabey leidet, ohne Auskahme verrichten müſſen»|

Ttt 3 6.636.