516 Achtes Hauptſtü>.
die Unterthänen kein Recht, ſich der Schuldigfeie, die auf dem ganzen Gate vorfallenden Wirthſchaftsgeſchäfte zu beſtreiten, zu entziehen anmaßen.
Sute und ſchlechte Wirthe ſind. auf allen Landgütern abwechſelnd. Ganz natüv- lich iſt es, daß die Bauern bey den guten Wirthen mehrere Arbeit und Verrichtungen, als bey den ſchlechten finden.'
Höchſt ungereimt aber würde es ſeyn, wenn man die Schuldigkeiten der Bauern nur blos nach dem, was ſie bey den ſchlechten Wirthen verrichtet hätten, beſtimmen und abmeſſen wollte,“
Zur allgemeinen Regel kann und muß daher. angenommen werden, daß die.zu une gemeſſenen Dienſten verpflichteten Unterthanen oder Bauern, alle diejenigen Wirthſchafts- geſchäfte, die innerhalb den Gränzen des Landgutes, zu welchen ſie gehören, vorfallen, ohne Widerrede verrichten und übernehmen müſſen.
4 CG. 63% t7äbere Fortſetzung des Vorigen, und daß ſich die Bauern hierunter ihrer Schuldigkeit um ſo weniger entziehen können, wenn Spuhren vorhanden, daß die aufs neue urbar ge: machten Grundftürke ſchon vorhin genutzet worden.
Hat ſolh<emnach Cajus bey dem Gute, zu welchem ſeine Bauern ungemeſſene Dienſte zu verrichten ſchuldig ſind, auf neu urbar gemachten Aeckern und Wieſen ein gatz neues Vorwerk angeleget, ſo hat es, meines Erachtens, kein. Bedenken, daß die Bauern des Dorfes, vermöge der ihnen obliegenden ungemeſſenen Dienſtpflicht, ſolches mit zu be- acfern und zu beſtellen, auch den dazu gehörigen Wiefewachs und Heuſchlag zu bewirtho ſchaften, vor ſchuldig erachtet werden müſſen,
Die in dem nächſt vorſtehenden 68. deßhalb angeführten Gründe, werden dieſe meine Meynung zu beſtätigen, vollfommen hinreichend ſeyn.
Noch mehr werden dieſe meine Gedanken bey' jedermann einen gerechten Beyfall finden müſſen, wenn ſich aus den vorkommenden Umſtänden ergiebet, daß die Aecker und Grundſtücke, die anjeßt durch den Fleiß des gegenwärtigen Beſißers auſs neue urbar ge-
macht worden, ſchon vorhin unter dem Pfluge geweſen ſind, und folglich dabey weiter,
nichts, als eine Erneuerung der vorigen Umſtände,„vorgefallen iſt.
An den meiſten Orten, wo jeßt durch Urbarmachung neuer Ae>er und Wieſen Güterverbeſſerungen veranſtaltet werden, wird man bey genauer Erforſchung wahrneh- men, daß ſchon zt alten Zeiten alle dieſe Pläße brauchbar geweſen, und ſolche nur, ent- weder durch die allgemeinen Zeitläufte, oder durch die übelen Wirthſchaften der vorigen Beſißer, wüſte liegen geblieben.
Beydes aber kann den Bayern, um ſich darunter ihrer Schuldigkeit zu entziee hen, zu keinem Behelf dienen.
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Wie es zu halten ſey, wenn die Bauern vorgeben, daß die 7itbewirthſchaftung der urbar gs machten Grundſtücke ihve Rraäfte überſteiges
Wollten die Bauern dagegen einwenden, daß die Mitbeſtellung eines ſolchen
neuyen Vorwerkes ihre Kräfte überſteige, und ſie ſolches ohne ihren Untergang Die
werkſtel-
ut IEEEDEIRRÖNNGE:


