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Von dem Urſprunge, Berſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16, 515
Ia einen ſolchen Fall, wo das herrſchaftliche AFerverk durch Ankaufung oder Vertauſchung eines außer den Gränzen des Landgutes belegenen Grundſtückes, vergrößert wird, bleibet dieſe rechtliche Regel ohne Ausnahme feſte ſtehen, und die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtete Unterthanen ſind, dieſen vergrößerten Antheil mit zu beſtellen, nicht verbunden.
Citius kauft z. B. von deim Cajus ein ihm nahe belegenes Vorwerk, welches ſonſt nfemahls zu dem im Beſiß habenden Syte gehöret hat.
Die Vernunft ſelber giebet es, daß des Titis Bauern, in ſo ferne ſie zu unge- meſſenen Dienſten verpflichtet ſind,"zur Beackerung und Beſtellung dieſes neu-acquirir- ten Vorwerks nicht angehalten werden können, ſondern der Tirius ſolches auf ſeine eigene Koſten beſorgen, oder zu ſolchem Eade mehrere Bauern, damit die vorige Laſt der alten nicht überſchritten werden möge, auſeßen müſſe.
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Daß es ſich aber ganz anders verhalte, wenn ein Ligenthümer ſeine Wirthſchaft, durch Ur, barmachnung eines ſchon vorhin zu dem Sute gehörigen und in deſſen Gränzen belegenen Grundſtückes, vermebret bat.
Man nehme aber den zu unſern Zeiten nicht ungewöhnlichen Fall an, daß ein Grundherr ſeinen bisherigen Aker ſowohl, als auch ſeinen Wieſewachs, darch Urbarma- <hung vorhin wüſte geweſener, und in dem Bezirk des Gutes ſelber belegenen Srundſtücke, vermehret und vergrößert hat.
Die herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäfte haben ſich hierdurch natürlicherweiſe ge- gen die vorigen Zeiten ebenfalls vermehren müſſen.
Es extſtehet daher die Frage: ob die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bayern nicht auch dieſe mehreren Wirthſchaftsgeſchäfte zu übernehmen ſchuldig ſind?
Ihre Laſten werden zwar dadurch gegen die vorigen Zeiten gleichfalls vergrößert. Ein jeder aber ſiehet von ſelbſt ein, daß zwiſchen den von einem fremden Grunde neu- er- kauften Grundſtüen, und den auf dem eigenen Gebiethe des Gutes neu- urbar gemach- ten, ein gar großer Unterſcheid ſey, und die Schuldigkeiten, wozu die Bauern in dieſen ſo verſchiedenen Fällen verbunden ſind, nicht nach einerley Grundſäßen beurtheilet wer- den fönnen.
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Urſachen, warum dergleichen urbar gemachte Grundſtücke, von den zu ungemeſſenen Dien» ſten verpflichteten Bauern, ebenfalls mit übernommen, und die darauf vorfallenden- niehreren Wirthſchafisgeſchäfte von ihnen beſtritten werden müſſe:1.
Die ungetweſſenen Dienſte gehen urſprünglich auf das ganze herrſchaftliche Gut, wozu die Unterthanen geſchlagen ſind.|
Sie ſind alſo auch alles dasjenig?, was bey dieſem Gute an Grundſtücfen nusbar iſt, zu beacern und zu beſtellen verpflichtet.
Haben gleich die vorigen Beſißer eines ſolchen Gutes nicht alles ſo, wie es ge- ſchehen können und ſollen, genyßet, ſo kann daraus ihren Nachfolgern, welche mehreren Fleiß in ihrer Wirchſchaft anwenden wollen, 5 Nachtheil erwachſen, folglich ſich auch
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